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Volkmar Halbleib
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Frage von Ralph L. •

Frage an Volkmar Halbleib von Ralph L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Halbleit
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 21.7.2000 und 27.11.2007 den Kreis von Fraktionsfunktionsträgern, die Zulagen aus dem Fraktionshaushalt erhalten dürfen, sehr eng gezogen und auf die Fraktionsvorsitzenden und DEN Parlamentarischen Geschäftsführer, also einen, beschränkt. In der Rechnungslegung 2017 für die Landtagsfraktionen (Drs. 17/23044) wurde erstmals der Kreis der Empfänger von Fraktionszulagen näher bezeichnet. Insgesamt gibt Ihre Fraktion 256.134 EUR oder 5.7 Prozent hierfür aus.
Dabei fällt auf, dass 11 Funktionsträger (26.2% der Fraktionsmitglieder) Zulagen durch Ihre Fraktion erhalten. Darunter befinden sich auch die Arbeitskreisleiter und Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden.
Wie lässt sich diese Praxis Ihrer Fraktion mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren und planen Sie hier, diese Praxis zu ändern?

Darüber hinaus fällt auf, dass der Fraktionsvorsitzende eine Fraktionszulage in Höhe von fast 100 Prozent der regulären Diät erhält. Wonach berechnet sich diese Zulage wie auch die anderen Zulagen, die Ihre Fraktion zahlt?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr L.,

die SPD hat im Bayerischen Landtag durchgesetzt, dass das Fraktionsgesetz 2013 geändert wurde und die bisherige intransparente Praxis bei den sog. Funktionszulagen beendet wurde. Seit 2014 sind diese Zulagen gesetzlich geregelt und werden klar, transparent und für jeden Bürger nachvollziehbar im Rechenschaftsbericht jeder Fraktion in öffentlicher Landtagsdrucksache für jede einzelne Funktion ausgewiesen. Prof. Dr. Udo Steiner hat in einem Rechtsgutachten im Jahr 2012 deren Zulässigkeit ausdrücklich bestätigt. Zu beachten ist dabei auch, dass das Abgeordnetengesetz (des Freistaates Bayern wie aller Länder) ebenfalls Funktionszulagen für Abgeordnete bei der Wahrnehmung von Aufgaben für das Parlament ausdrücklich vorsieht, so für Präsident, Vizepräsidenten, Ausschussvorsitzende und deren Stellvertreter. Die Begründung für Zulagen im Abgeordnetengesetz trifft auf die Funktionszulagen nach dem Fraktionsgesetz ebenso zu. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie im Plenarprotokoll 16/128 vom 12.06.2013, S.12073-12078.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Volkmar Halbleib, MdL

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