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Ursula von der Leyen
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Frage von Lothar K. •

Frage an Ursula von der Leyen von Lothar K. bezüglich Familie

Als Deutscher kann ich Patenschaften für Kinder in aller Welt übernehmen nur für deutsche Kinder aus sozial schwachen Verhältnissen ist das nicht möglich.
Wenn ich einem Kind eines HartzIV-Empfängers im Monat 10 Euro Taschengeld zukommen lasse wird das nach dem Gesetz vom HartzIV-Satz der Eltern abgezogen. Das gleiche gilt, wenn sich das Kind ein Taschengeld verdient z. B. durch Zeitung austragen.

Eine Überweisung auf ein Konto auf den Namen des Kindes, was pädagogisch sinnvoll wäre, ist somit nicht möglich, bei Barzahlung ohne Mitteilung an die Arbeitsagentur machen sich die Eltern und wahrscheinlich auch ich strafbar.

Wollen Sie diese Regelungen ändern und wenn ja wie?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kindermann,

für Ihre Frage danke ich Ihnen. Ich freue mich sehr, dass Sie sich für Kinder stark machen!

Beim Arbeitslosengeld II handelt es sich um eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung des Staates. Die Gewährung der Leistungen ist abhängig vom Umfang der Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sind nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern können. Deshalb sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen und mindern die Leistungen.

Daher sind Geldgeschenke in jedem Fall der ARGE bzw. dem JobCenter anzugeben, wenn die Beschenkten selbst auch Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. In Ausnahme von diesem Grundsatz erfolgt keine Anrechnung als Einkommen bei Geldgeschenken an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3.100 € nicht übersteigen.

Hinweisen möchte ich darauf, dass Sachgeschenke im üblichen Rahmen nicht angezeigt werden müssen, da sie zum angemessenen Hausrat gehören und nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Insofern bestehen durchaus Möglichkeiten für Paten, auch ihren Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II beziehenden Patenkindern Zuwendungen zu machen, ohne dass diese den Leistungsbezug der Familie mindern.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Hinweisen weitergeholfen zu haben!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ursula von der Leyen