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Frage von Gerald H. •

Frage an Tobias Brenner von Gerald H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Brenner,

meine Frage richtet sich an das Thema "Aufhebung Immunität" eines Landtagsabgeordneten.
In der Geschäftsordnung des Landtags findet man keine Verfahrensordnung für Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten.

Kann der Landtagspräsident eigenmächtig, d.h. ohne den Immunitätsausschuß zu informieren, einen Antrag auf Aufhebung der Immunität gegen einen Abgeordneten in einer Strafsache, die keinen Bezug zur Mandatstätigkeit hat, abweisen?

Für die Beantwortung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen
Gerald Hauke

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hauke,

vielen Dank für Ihre Zuschrift über „www.abgeordnetenwatch.de“.
Die Frage des „Genehmigungsverfahrens in Immunitätsangelegenheiten“ ist im Anhang der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg geregelt.
In dem von Ihnen geschilderten Fall hat sich der Landtagspräsident bereits mit dem Vertreter des Antragstellers in Verbindung gesetzt. Da ich als Abgeordneter mit diesem Fall bislang in keiner Weise befasst bin, bitte ich um Verständnis, dass ich hierzu keine Stellungnahme abgeben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Tobias Brenner MdL