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Thomas Reusch-Frey
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Frage von Tilman K. •

Frage an Thomas Reusch-Frey von Tilman K. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Aus welchen Gründen ist bisher, obwohl sich Ihre Partei nun doch schon eine nennenswerte Zeit in der Regierungsverantwortung befindet, die als Voraussetzung für das Radfahren vorgeschriebene Mindestbreite von Waldwegen immer noch nicht aus dem Landesforstrecht (LFR) gestrichen worden.

Im Falle des weiteren Verbleibes der Regelung im LFR frage ich Sie nach dem Sinn dieser Regelung aus der Sicht des forstpolitischen Sprechers der SPD-Fraktion. Wie mißt man die 2 Meter, wie weiß man, daß der Weg nicht an späterer Stelle schmaler wird etc.?

Wie soll in einem solchen Fall überhaupt diese Regelung durchgesetzt werden? D.h.insbesondere, wie sollen und könn(t)en Sie die Justitiabilität des Maßstabes "2m" erklären?

Denn z.B. mit dem mir vor vielen Jahren vom Fachministerium nahegelegten Maßstab "Augenmaß" würde ich mich, wäre ich die für ein OWi-Verfahren zuständige Behörde, im Falle dessen, daß solch ein Fall widerspruchs- oder letztendlich klagegegenständlich würde, nicht vor Gericht wagen.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Kluge,

nach dem Landeswaldgesetz § 37 Abs. 3 ist das Radfahren nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Wegen unter 2 m Breite sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Radfahren hingegen nicht zulässig. Die Forstbehörde vor Ort kann jedoch Ausnahmen zulassen. Das Radfahren ist vom Waldbesitzer beziehungsweise vom Grundeigentümer hinzunehmen.
Dies ist darin begründet, dass Nutzungsarten wie das Radfahren ein Konfliktpotential gegenüber anderen Erholungssuchenden und auch gegenüber den Grundstückeigentümern darstellen. Dem soll durch die Bestimmung vorgesorgt werden. Auch die Interessen von Wanderern und Spaziergängern sollen dadurch beachtet werden und Gehör finden. Zudem handelt es sich bei der Verordnung um ein Instrument des Naturschutzes. Eine Störung von Waldlebewesen kann auf diese Weise verhindert werden. Außerdem wird die Unfallgefahr, welche bei engen, nicht befestigten Wegen besteht, verringert.
Bei örtlicher Nachfrage können Mountainbike-Strecken auf Gemeindeebene ausgewiesen werden. Die Wegemarkierungen bedürfen jedoch wie oben bereits aufgeführt der Genehmigung durch die untere Forstbehörde. Vielerlei Kommunen haben auf diese Weise ein Netz an Mountainbikewegen ausgewiesen und bewerben dieses. Die Zuständigkeit liegt folglich bei den örtlichen Forstverwaltungen. Wir als Landesregierung unterstützen und befürworten diese Maßnahmen und mahnen die Kommunen, in welchen eine entsprechende Ausweisung noch nicht erfolgt ist, dies in Angriff zu nehmen.
Die Messung liegt wie auch die Ausweisung weiterer für Mountainbiker nutzbarer Waldwege bei der örtlichen Forstverwaltung. Eine Abmessung jedes einzelnen Weges mit einem Zollstock wäre ein zu hoher Aufwand, die bestehende Abschätzung ist ausreichend. Die meisten Waldwege werden auch durch Forstfahrzeuge genutzt und besitzen daher in der Regel eine Breite von 2,5 bis 3 m. Eine Justitiabilität ist daher gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Reusch-Frey