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Sylvia Kotting-Uhl
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Frage von Gerhard R. •

Frage an Sylvia Kotting-Uhl von Gerhard R. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Kotting-Uhl,

es geht um gesundheitsschädigenden Lärm in Wohnungen.

Dazu:
4.5 Neue Schallschutznorm DIN 4109 - IZEG
www.izeg.de/pdf/tech-info/4-5_Tech-Info-Die_neue_DIN_4109.pdf
Im Juli 2016 erschien die aktualisierte Fassung der Normenreihe DIN 4109. „Schallschutz ... dämmung von Bauteilen schutzbedürftiger Räume und an die zulässigen Schallpegel ... wohnungen, die bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung entstehen, ... Teil 36: Daten für den rechnerischen Nachweis des Schallschutzes.

Im Zusammenhang mit Genehmigungsfreistellungen oder Baugenehmigungen muss der
Bauvorlageberechtigte(Architekt)im "Technischen Nachweis Lärm" die Einhaltung der Lärmvorschriften bestätigen. Wenn im Gegensatz zu seinen Feststellungen
zum Beispiel Mieter später der Behörde mitteilen, dass Leitungen/Rohre nicht
gedämmt sind und es dadurch einen gesundheitsschädigenden Lärm gibt:

Wie müssen in Deutschland die Bauämter reagieren?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Reth,

mit Interesse habe ich Ihre Frage gelesen, wie Bauämter reagieren müssen, wenn Mieter sich entgegen dem "Technischen Nachweis Lärm" des Bauvorlageberechtigten (Architekt) der neuen Schallschutznorm an diese wenden, weil es entgegenstehend zu gesundheitsschädlichem Lärm kommt.

Aber ich bin für diese Frage die falsche Adressatin und kann Sie Ihnen leider nicht beantworten. Ihre bauordnungsrechtliche Frage ist eine Angelegenheit der Bundesländer bzw. auch der Kommunen, so dass ich Ihnen rate, sich an Ihr Bauordnungsamt, die zuständige Landesbehörde oder die Landtagsfraktion zu wenden. Das Bauamt Ihrer Gemeinde können Sie über diese E-Mail-Adresse erreichen: bauamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de.

Mit freundlichen Grüßen
Sylvia Kotting-Uhl

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Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Reth,

mit Interesse habe ich Ihre Frage gelesen, wie Bauämter reagieren müssen, wenn Mieter sich entgegen dem "Technischen Nachweis Lärm" des Bauvorlageberechtigten (Architekt) der neuen Schallschutznorm an diese wenden, weil es entgegenstehend zu gesundheitsschädlichem Lärm kommt.

Aber ich bin für diese Frage die falsche Adressatin und kann Sie Ihnen leider nicht beantworten.
Ihre bauordnungsrechtliche Frage ist eine Angelegenheit der Bundesländer bzw. auch der Kommunen, so dass ich Ihnen rate, sich an Ihr Bauordnungsamt, die zuständige Landesbehörde oder die Landtagsfraktion zu wenden.
Das Bauamt Ihrer Gemeinde können Sie über diese E-Mail-Adresse erreichen: bauamt@gemeinde-schoenwalde-glien.de.

Freundliche Grüße
Sylvia Kotting-Uhl