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Siegfried Kauder
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Frage von Rolf Q. •

Frage an Siegfried Kauder von Rolf Q. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Kauder,

ich widme mich jahrelang Abmahnungen wegen Urheberverstößen über sogenannten Internet Tauschbörsen. Es sind aber mittlerweile bei Abmahnungen in anderen Bereichen gegenüber privaten Verbrauchern 1.000 Gründe bekannt, um teuer abgemahnt werden zu können. Sicherlich verstehe ich, dass ein Urheber Verstöße gegen seine Rechte geltend macht. Kritikpunkte sind hier insbesondere, a) überzogene Streitwerte; b) ein völlig veralteter § 32 ZPO und c) die allgemeine "Sippenhaftung" eines AI (Anschlussinhaber) als Störer. Hier werden völlig lebensfremde Anforderungen an einen AI gestellt. Man hat den Eindruck, dass man über jede Sekunde eine Art "Internetfahrtenbuch" führen muss, um in 3 Jahren bei einer möglichen zivilrechtlichen Klage selbst beweisen zu müssen, was man genau am Tag, Stunde, Minute, Sekunde gemacht und seine Kinder periodisch und schriftlich zu belehren hat. Natürlich gibt es auch negative Seiten, aber im Internet herrschen die gleichen Gesetze wie außerhalb. Das man den Abmahnmissbrauch kennt, macht der Beschluss des Bundesrates (91/13) deutlich, wo man offen über einen Abmahnmissbrauch redet und seinem Einhalt gegenüber privaten Verbrauchern. Es würde doch schon ein scharf formulierter Anwaltsbrief ausreichen, damit man einmal über einen Verstoß informiert wird und andermal ihn nicht wiederholt, statt überzogene Anwaltsgebühren und Schadensersatz sofort einzufordern. Nur geht es hier immer um Privatpersonen die verantwortlich gemacht werden für einen Verstoß, den sie in der Regel nicht einmal selbst getätigt haben, sondern nur allein schuldig sind einen Internetzugang zu besitzen. Wenn ein Abmahnmissbrauch in Deutschland bekannt ist, wäre nicht erforderlich alle Parteien an einen Tisch zu holen, die Erziehung zu einem "Unrechtsbewusstsein" schon in der Schule, gemeinsam mit den Eltern zu beginnen, und endlich einmal ein Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen?

Mit freundlichen Grüßen

Rolf Quint

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Sehr geehrter Herr Quint,

Das Thema Abmahnunwesen beherrscht seit Längerem nicht nur die öffentliche Debatte, sondern ist auch Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen innerhalb der Koalition. Das digitale Leben ist durch Freiheit und Verantwortung geprägt. Diesem Spannungsfeld versucht die Bundesregierung gerecht zu werden.

Einerseits muss das geistige Eigentum geschützt werden, andererseits darf dieser Schutz nicht zu erheblichen finanziellen Verlusten bei Privatpersonen führen, die erstmalig eine geringfügige Urheberrechtsverletzung begangen haben.

Die Bundesregierung berät zurzeit intensiv über Möglichkeiten, diese unseriösen Geschäftspraktiken im Bereich Abmahnwesen einzudämmen. Dabei wird unter anderem über die Festsetzung eines bestimmten Streitwertes, was eine Kostendeckelung zur Folge hätte, sowie über das Gewähren eines eigenen Anspruchs gegen den missbräuchlich Abmahnenden diskutiert.

Die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender sollen dadurch allerdings nicht beeinträchtigt werden. Es muss weiterhin möglich sein gegen verbotenes Herunterladen von Daten etc. vorzugehen, ohne jedoch dafür den Verbrauchern unverhältnismäßig hohe Kosten in Rechnung zu stellen.
Die Verbraucher sind vor ungerechtfertigten Abmahnungen wegen Urheberrechts-verletzungen zu schützen. Daher halte ich eine Weiterentwicklung der Deckelungsregelungen in § 97a UrhG, die eine Obergrenze für Anwaltskosten bei Abmahnungen vorsehen, für richtig. Eine pauschale Streitwertbegrenzung ist jedoch abzulehnen. Diese berücksichtigt nämlich nicht die Schwere der Rechtsverletzung.

Innerhalb der christlich-liberalen Koalition sind wir sehr bemüht noch innerhalb dieser Legislaturperiode, eine interessengerechte Lösung zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Kauder MdB