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Sarah Ryglewski
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Frage von Volker U. •

Frage an Sarah Ryglewski von Volker U. bezüglich Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,

einem Beitrag auf zdf.de vom 21.9.2020 "Wie die Bafin einmal zwei Augen zudrückte", konnte ich entnehmen, daß die Bafin bei der zwischenzeitlich insolventen Wirecard AG 2018 die Konzernstruktur kontrollieren sollte. Laut Inhaberkontrollverordnung wäre die BaFin verpflichtet gewesen sich die letzten drei Jahresabschlüsse vorlegen zu lassen, um ihrer Kontrollpflicht nachzukommen. Dies hätte die BaFin ignoriert. Als zuständige Staatssekretärin rechtfertigen Sie diese Verhalten mit den Worten: " Es entspreche der Vorgehensweise und Verwaltungspraxis der BaFin in vergleichbaren Fällen und dem Ziel eines verhältnismäßigen Verwaltungshandelns."
Gestatten Sie mir dazu zwei Fragen: 1. Warum ist diese unmißverständliche Rechtsverordnung überhaupt in Kraft, wenn Sie in der aufsichtsrechtlichen Praxis nicht beachtet wird?
2. Steht zu befürchten, daß weitere börsennotierte Konzerne ebenso nachlässig kontrolliert wurden und den Anlegern das gleiche Schicksal analog Wirecard, der Totalverlust Ihrer Aktien droht?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Volker Ultes

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Sehr geehrter Herr Ultes,

"Die Berichterstattung des ZDF bezieht sich auf rechtliche Vorgaben in § 13 Inhaberkontrollverordnung, die im Rahmen eines sogenannten Inhaberkontrollverfahrens anzuwenden sind. Diesbezüglich hatte die BaFin umfassende Unterlagen von der Wirecard AG angefordert. Die BaFin hat auf Basis des Jahres- und Konzernabschlusses des Jahres 2017, in dem im Zusammenhang mit dem Vorjahresvergleich auch das Geschäftsjahr 2016 dargestellt wird, sowie auf Basis der bereits veröffentlichten Konzernabschlüsse der vorherigen Geschäftsjahre die finanzielle Solidität des Erwerbers einer bedeutenden Beteiligung geprüft. Bei der angezeigten Transaktion handelte es sich um eine konzerninterne Reorganisation innerhalb der Wirecard-Gruppe, bei der kein Inhaberwechsel stattfinden sollte. Im Falle konzerninterner Umstrukturierungen kann die BaFin gemäß § 16 Inhaberkontrollverordnung nach ihrem Ermessen von den formalen Vorgaben der Inhaberkontrollverordnung abweichen, soweit die Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall nicht erforderlich sind.

Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage bezüglich der Kontrollierung weiterer börsennotierter Konzerne möchte ich darauf hinweisen, dass nach ganz vorherrschender Auffassung von Sachverständigen und Beobachtern die Schieflage der Wirecard AG auf kriminelles Handeln (vgl. u.a. FAZ vom 25. Juni 2020, Handelsblatt vom 2. Juli 2020, Handelsblatt vom 21. Juli 2020, Börsen-Zeitung vom 15. September 2020) zurückgeht, nicht hingegen auf ein nachlässiges Handeln der Finanzmarktaufsicht. Bei aller berechtigten Besorgnis, welche der Fall Wirecard ausgelöst hat, teile ich nicht die Aussage, dass börsennotierte Konzerne nachlässig kontrolliert würden. Für eine systematische Anhäufung von Betrugsfällen, so wie sie mutmaßlich bei Wirecard vorliegen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Das Bundesfinanzministerium tritt weiterhin für eine vorbehaltlose Aufklärung der Geschehnisse bei der Wirecard AG ein."

Mit freundlichen Grüßen

Sarah Ryglewski, MdB

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