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Sabine Poschmann
SPD
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Frage von Heiko H. •

Frau Poschmann, das Bundeskabinett hat eine Fortschreibung der gesetzlichen Regelsätze beschlossen, die weit unter der aktuellen Inflationsrate bleibt. Was halten Sie davon?

Während die Medien von einer Teuerungsrate von knapp 4 Prozent sprechen, hat das Kabinett letzte Woche auf Vorlage des BMAS eine Verordnung verabschiedet, nach der die Regelsätze nach SGB II und SGB XII zum 1. Januar 2022 um nicht mal 1 % angehoben werden sollen. Maßgeblich für die Berechnung dieser Veränderungsrate war die Preis- und Lohnentwicklung vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021.
Die Regelung für die Berechnungsweise (§ 28a SGB XII) enthält u.E. einen Konstruktionsfehler, der bei geringer Inflation nicht so auffällt. Gibt es aber größere Aus­schläge bei den Preisen und/oder den Löhnen, so kommen diese erst mit 1 bis 2 Jahren Verzögerung bei den Leistungen an. Der Vorteil für die Regierungen: Mehrausgaben werden so immer um eine gewisse Zeit nach hinten verschoben. Für die Betroffenen ist es hingegen bitter, da die Preiserhöhung ja jetzt, und nicht erst im übernächsten Jahr, zuschlägt. Faktisch handelt es sich bei der für 2022 vor­gesehenen Anpassung um eine Realwertsenkung.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr H.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wir sind der Auffassung, dass die Grundsicherung grundlegend überarbeitet werden muss. Daher wollen wir ein neues Bürgergeld entwickeln. Die Regelsätze im neuen Bürgergeld müssen zu einem Leben in Würde ausreichen und zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen. Deshalb müssen wir die Kriterien zur Regelsatzermittlung weiterentwickeln und wir werden dabei die Betroffenen und Sozialverbände mit einbeziehen. Wir möchten, dass künftig eine kaputte Waschmaschine oder eine neue Winterjacke nicht mehr eine untragbare Last darstellen. Das Bürgergeld soll auch solche Anschaffungen abdecken können.

Die aktuell gesetzlich vorgeschriebene Methodik bietet jedoch keinen Entscheidungsspielraum zur Höhe des Regelsatzes. Daher werden die Inflationsrate und die höheren Preise des zweiten Halbjahres 2021 erst gemäß der aktuellen gesetzlich vorgeschriebenen Berechnung bei der Anpassung für 2023 miteinfließen.

Wir erkennen deutlich, dass es einer neuen Berechnungsmethode bedarf und werden diese in der nächsten Legislaturperiode vorantreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Poschmann

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