Frage an Rudolf Henke von Dirk S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Henke,
ich bin vor kurzem über den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gestolpert und bin erstaunt über die dort versammelte Machtfülle (oberstes Beschlussgremium für ambulante, ärztliche und zahnärztliche, sowie stationäre Belange, Leistungskatalog, Qualitätssicherung usw.). Noch mehr hat mich erstaunt, das diejenigen, welche das Geld für den Gesundheitsbereich bereitstellen und von den Entscheidungen betroffen sind (die Patienten), zwar beratend und antragsstellend dabei sind - aber nicht mit beschließen dürfen. Ebenfalls hat mich erschüttert, wie viele Funktionärslaufbahnen dort im Beschlussgremium vertreten sind. Wie stehen Sie zu den Strukturen den G-BA.
Mit freundlichem Gruß
Dirk Schumacher
Sehr geehrter Herr Schumacher,
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das zentrale Beschlussgremium von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Krankenhäusern auf der einen Seite sowie Krankenkassen und mitberatenden Patientenvertretern auf der anderen Seite. Im Rahmen seiner Richtlinien legt der G-BA fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden. Oberste Verpflichtung des G-BA ist dabei, die in § 12 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) vorgeschriebene ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Patienten zu gewährleisten. Seine Kompetenzen zum Richtlinienerlass sind durch den Gesetzgeber im SGB V klar geregelt worden.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist mit 13 Mitgliedern besetzt. Dies sind drei Unparteiische (davon ein unparteiischer Vorsitzender), fünf Vertreter der Kostenträger sowie fünf Vertreter der Leistungserbringer. An den Sitzungen des G-BA können zudem bis zu fünf Patientenvertreter teilnehmen, diese haben ein Antrags- und Mitberatungsrecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Interessen der Beitragszahler sind im G-BA durch die Vertreter der Krankenkassen durchaus sehr wirkungsvoll vertreten.
Als untergesetzlicher Normgeber ist der G-BA zudem fest in der Selbstverwaltung des deutschen Gesundheitswesens verankert und beispielsweise durch die Sozialwahlen bei den gesetzlichen Krankenkassen von der Bevölkerung legitimiert. Im Übrigen unterliegt der G-BA der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums, dieses hat als Aufsichtsbehörde nach § 94 SGB V ein Beanstandungsrecht der G-BA-Richtlinien. Die Rechtsfähigkeit des G-BA stellt zudem sicher, dass dessen zum Teil weitreichende Entscheidungen juristisch angefochten werden können.
Ich halte den G-BA in dieser Form für einen Ausdruck des Ordnungsprinzips der Selbstverwaltung. Dieses Prinzip halte ich sowohl für besser als ein komplett privatisiertes Gesundheitswesen als auch im Vergleich zu einer Staatsmedizin mit unmittelbarer Staatsverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Henke, MdB