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Frage von Malte K. •

Frage an Roy Kühne von Malte K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kühne,

im Artikel 1 des GG steht das die Würde des Menschen unantastbar ist. Dies ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Polizei und Militär fallen hier defenitiv darunter.

Wie sieht es mit der Feuerwehr aus, unabhängig ob Berufs- oder Freiwillige Feuerwehr?

Fällt diese u.a. auch nur teilweise hier unter?

Herzlichen Dank

M. Kühl-Friedrich

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kühl-Friedrich,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Art. 1 des Grundgesetzes schützt die Menschenwürde. Als höchstes Gut unserer Verfassung wird sie in Absatz 1 Satz 1 angesprochen, wie Sie es schildern: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Nicht einfach zu definieren ist der Schutzbereich der Menschenwürde. Es lässt sich nach aber wohl herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung annehmen, dass mit ihr der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Menschseins zukommt, geschützt wird. Nach der sog. Objektformel des Bundesverfassungsgerichts wird daraus ein Verbot postuliert: „Der Einzelne darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden.“ (BVerfGE 9, 167 (171)). In Teilen ist strittig, inwieweit dieser soziale Achtungsanspruch für den Einzelnen zur Disposition steht. Festzuhalten bleibt aber, dass sich – falls dies Ihre Frage gemeint hat – die Polizei, das Militär und die staatliche Feuerwehr nicht auf Art. 1 GG berufen können, da sie selbst Teil des Staates sind, somit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und eine Berufung ihrerseits den Charakter der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat aushöhlen würde ("Konfusionsargument").

Ist hingegen eine freiwillige Feuerwehr als Verein organisiert, ist sie zwar Träger von Grundrechten, aber nicht fähig, sich auf Art. 1 I 1 GG zu berufen. Personenvereinigungen und juristische Personen sind nicht Träger des Menschenwürdegrundsatzes. Allerdings bleibt der Einzelne hiervon als Grundrechtsträger unberührt. Er kann eine Verletzung seiner Menschenwürde als betroffener Mensch geltend machen.

In Absatz 1 Satz 2 schreibt das GG ferner: „Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“. Hierbei ist unstrittig, dass sich der Gewährleistungsanspruch der Menschenwürde nicht auf den Abwehrcharakter des Menschen gegen den Staat beschränkt („zu achten“), sondern dahingehend zu verstehen ist, dass auch der Staat den Menschen vor Eingriffen Dritter schützt um ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten („zu schützen“). Diesen Schutz leistet der Staat und daher auch – falls dies ihre Frage gemeint hat – die Polizei, das Militär und die staatliche Feuerwehr. Die freiwillige und als Verein organisierte Feuerwehr ist hiervon ausgenommen, da sie nicht Teil der staatlichen Gewalt ist. Umso mehr bewundere ich die ehrenamtliche Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr und ihre Bekennung zu den Zielen unserer Verfassung.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Antwort geholfen hat und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Roy Kühne