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Roman Simon
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Frage von Franzi H. •

Frage an Roman Simon von Franzi H. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Guten Tag Herr Simon,

Ich wüsste gerne wie es sein kann, dass Abgeordnete ihr Gehalt selbst erhöhen können?
(Vgl.: Erhöhung der Diäten um etwa 10 %)
In keinem anderen Beruf ist so etwas möglich, dass der Arbeitnehmer selbst bestimmen kann, was er gerne verdienen möchte.

Ich wüsste weiterhin gerne, was sie gegen die ausufernde Zeitarbeit unternehmen möchten.
In vielen vor allem handwerklichen Berufen werden immer mehr Zeitarbeiter eingesetzt. Diese sollen ja nach 2 Jahren das Recht auf einen festen Arbeitsplatz haben. In der Realität heißt das, dass man nach 2 Jahren entweder arbeitslos ist oder wieder einen Zeitvertrag hat. Da die meisten Leute sich heutzutage die Klage entweder nicht leisten können bzw. Glauben (bzw. Wissen), dass sie bei einer Klage gekündigt werden, nutzen viele diese Möglichkeit nicht.
Was wollen Sie machen um die Zeitarbeit weiter einzuschränken?

MfG

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Hut,

Abgeordnete - egal ob in einem Landesparlament oder im Bundestagstag - sind keine Arbeitnehmer, sondern Vertreter des Volkes. Für Bundestagsabgeordnete liegen in der von Ihnen angesprochenen Frage sogar Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vor. Daher werde ich nachfolgend Ihre Frage, die sich ja nicht nur auf Landtagsabgeordnete bezieht, anhand der Regelungen für Bundestagsabgeordnete beantworten.

Die Abgeordnetenentschädigung ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. Hier heißt es in Artikel 48 Absatz 3 Satz 1, dass Abgeordnete Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 1971 und vor allem in einem Urteil aus dem Jahr 1975 festgestellt, dass das Abgeordnetenmandat im Deutschen Bundestag zu einer Vollzeitbeschäftigung geworden ist. Die Höhe der Entschädigung müsse der Bedeutung des Mandats und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung angemessen sein. Weiterhin müsse die Entschädigung eine ausreichende Existenzgrundlage für die Abgeordneten und ihre Familien während der Dauer der Parlamentszugehörigkeit bieten.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner betont, dass das Parlament selbst über die Höhe seiner finanziellen Leistungen entscheiden muss. Ihm ist es nicht gestattet, diese verbindliche Entscheidung auf eine andere Stelle außerhalb des Bundestages wie etwa eine Expertenkommission zu übertragen. Das Gericht hat außerdem geurteilt, dass die Entschädigung nicht an die Beamtenbesoldung gekoppelt werden darf. Aus diesen Gründen beschließt der Bundestag in einem transparenten, vor den Augen der Öffentlichkeit stattfindenden Verfahren im Plenum über die Höhe seiner Entschädigung. Dies ermöglicht dem Volk die wirksame Kontrolle seiner Vertreter.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes hat der Bundesgesetzgeber bei der Verabschiedung des Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 berücksichtigt, indem er als Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge solcher Amtsinhaber wählte, die einer den Abgeordneten vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Als vergleichbar mit Bundestagsabgeordneten, die Wahlkreise mit 160.000 bis 250.000 Wahlberechtigten vertreten, wurden (Ober-) Bürgermeister von kleinen Städten und Gemeinden mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern angesehen (Besoldungsgruppe B 6). Als vergleichbar wurden ferner die einfachen Richter an einem obersten Gerichtshof des Bundes angesehen, die bei der Ausübung ihres Amtes ähnlich wie Abgeordnete unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Besoldungsgruppe R 6).

Die Jahresbezüge dieser Personengruppen wurden bisher allerdings nicht erreicht, weil die Bundestagsabgeordneten in der Folgezeit - gerade wegen der sehr kriti-schen öffentlichen Diskussion - wiederholt auf eine Erhöhung ihrer Entschädigung verzichteten, zuletzt in den Jahren 2004 bis 2007.

Die Abgeordneten können also ihre Entschädigung nicht selbst bestimmen, sondern müssen dies im Rahmen eines regulären Gesetzgebungsverfahrens in drei Lesungen im Deutschen Bundestag beschließen. Während dieses Verfahrens ist die Öffentlichkeit stets durch die Medienberichterstattung oder die öffentlichen Beratungen des Deutschen Bundestages über den Fortgang der Diskussion informiert. Ganz so, wie das Bundesverfassungsgericht es verlangt hat.

Ich gebe Ihnen Recht, dass die Zeitarbeit zu Missbrauch durch die Arbeitgeber führen kann. Die Gesetzgebungskompetenz liegt in dieser Sache jedoch auf der Bundesebene. Das bedeutet für den Fall meiner Wahl, dass ich auch dann nicht besonders viel Einfluss auf das Thema Zeitarbeit nehmen kann. Das mag nicht sehr schön sein - aber die Kompetenzen müssen in einem föderalen System auch zwischen Bundes- und Landesebene verteilt sein und diese Gesetzgebungskompetenz liegt auf der Bundesebene. Trotzdem möchte ich auf zwei häufig thematisierte Probleme der Zeitarbeit und jüngste Änderungen eingehen:

1. den Drehtür-Effekt
Beim sogenannten Drehtür-Effekt werden Arbeitnehmer entlassen und anschließend als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen eingesetzt.

Diesem Missbrauch hat der Deutsche Bundestag im März 2011 mit der Mehrheit von CDU, CSU und FDP einen Riegel vorgeschoben. Durch das Eingreifen der christlich-liberalen Koalition müssen ehemalige Arbeitnehmer, die von ihrem Betrieb als Zeitarbeiter wieder eingestellt werden, in Sachen Gehalt, Urlaubsansprüche usw. der Stammbelegschaft gleichgestellt werden.

2. die gleiche Bezahlung
Unter dem Stichwort der gleichen Bezahlung wird zurecht gefordert, dass Arbeitnehmer für gleiche Arbeit auch das gleiche Gehalt bekommen.

Diese Fragestellung haben CDU, CSU und FDP mit einer Änderung am Arbeitneh-merüberlassungsgesetz aufgegriffen, womit schließlich auch die EU-Leiharbeitsrichtlinie umgesetzt wird. Konkret wurde eine Lohnuntergrenze für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingeführt. Das Bundesarbeitsministerium kann eine absolute Lohnuntergrenze für Verleihzeiten und verleihfreie Zeiten festsetzen, wenn die zuständigen Tarifvertragsparteien einen Mindestlohn für die Zeitarbeit beantragen. Unterschreitet ein Tarifvertrag diesen festgesetzten Mindestlohn, hat der Zeitarbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Lohn wie für die Stammbelegschaft - mindestens aber auf den Mindestlohn.

Bei aller - zum Teil begründeten - Kritik an der Zeitarbeit möchte ich jedoch unter-streichen, dass es ohne die Zeitarbeit den augenblicklich sehr starken Rückgang der Arbeitslosenzahlen nicht in diesem Umfang geben würde. Die Zeitarbeit ist von erheblicher Bedeutung für die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt. Zwischen 2003 und 2008 war mehr als jedes neunte neu entstandene sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis ein Zeitarbeitsverhältnis. Zeitarbeit kann für Arbeitslose ein Vehikel zu einer dauerhaften Beschäftigung sein. Auch für Handwerksbetriebe kann sie ein Instrument sein, flexibel auf Nachfragespitzen oder Auftragsflauten zu reagieren.

Mit freundlichen Grüßen

Roman Simon

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