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Robert Heinemann
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Frage von Ronald S. •

Frage an Robert Heinemann von Ronald S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Heinemann,

am 27.09.2006 haben Sie in der Hamburgischen Bürgerschaft für das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft, des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen und des Bezirksverwaltungsgesetzes" gestimmt.

Ich würde von Ihnen gerne wissen, wodurch Sie Ihrer Meinung nach hierzu legitimiert sind.

Die letzten Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft, aus der sich Ihr Mandat ableitet, wurden am 29. Februar 2004 durchgeführt. Knapp 3 1/2 später wurde paralell zur Europawahl der Volksentscheid "Mehr Bürgerrechte - Ein neues Wahlrecht für Hamburg" durchgeführt.
Mit 66,5% wurde der Gesetzentwurf des Volksbegehrens von den Hamburger Wählern angenommen. Der Gesetzentwurf der Bürgerschaft bekam 12,7% weniger an Stimmen (53,8%) und unterlag damit klar.

Womit begründen Sie, dass Sie wesentliche Elemente des per Volksentscheid eingeführten Wahlrechts ändern und die direkte Einflussnahme des Bügers beschneiden?

Bedenken Sie:

Nach Artikel 7, Abs. 1, der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sind Abgeordnete Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.

- Sie sollen das ganze Volk vertreten!

Und nach Artikel 21, Abs. 1, Satz 1, Grundgesetz wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.

- Die Mitwirkung bei der politischen Willenbildung durch Parteien findet ihre Grenze dort, wo das Volk seinen politischen Willen eindeutig bekundet hat.

Ich ersuche Sie eindringlich Ihr Gewissen zu prüfen, Ihre Ansicht zur Wahlrechtsänderung zu überdenken und bei der zweiten Lesung des Änderungsgesetzes am 11. Oktober 2006 im Sinne der Volksabstimmung abzustimmen.

Haben Sie Mut und zeigen Sie Charakter. Machen Sie es Ihrem Fraktionskollegen Bruno Claußen gleich.

Vertreten Sie das Volk!

Mit freundlichen Grüßen

gez. - Ronald Saß -

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Saß,

nach dem Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts stehen die beiden Gesetzgeber Volksgesetzgebung und Bürgerschaft gleichberechtigt nebeneinander.

Die Bürgerschaft hat dabei gerade in einer Frage wie dem Wahlrecht natürlich die Volksgesetzgebung zu berücksichtigen und kann nicht ohne detaillierte Abwägung davon abweichen. Wir haben daher selbstverständlich auch nicht einfach den damals von CDU und SPD präferierten Gesetzesentwurf als neues Wahlgesetz beschlossen, sondern nur nach unserer Ansicht unverzichtbare Modifizierungen am geltenden, vom Volk beschlossenen Wahlrecht vorgenommen.

Hierzu zählen z.B. die Verbindung der Wahltermine von Bezirksversammlung und Bürgerschaft (nach dem geltenden Wahlrecht wäre die laufende Legislaturperiode widerrechtlich einfach verlängert worden) und Regelungen, die es Extremisten erschweren soll, mit wenigen Stimmen in die Parlamente zu gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

Robert Heinemann