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Rainer Brüderle
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Frage von Hermann G. •

Frage an Rainer Brüderle von Hermann G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Brüderle,

A: Wie allen MdB´s steht auch Ihnen ein ansehnlicher Betrag zur Verfügung (etwa 180.000 Euro jährlich + arbeitgeberpflichtige Sozialabgaben), mit dem Sie persönlich Mitarbeiter abhängig beschäftigen können, die Sie in ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen.
Laut Rechnungslegung der BT-Verwaltung wurden jür jedes MdB knapp 221.000 Euro in 2010 an Lohnaufwand für von MdB´s beschäftigte Personen ausgegeben.
Meine Fragen:
1. Wie viel von diesem Budget schöpfen Sie aus?
2. Wie viele Mitarbeiter arbeiten für Sie?
3. Wie viele dieser Mitarbeiter sind Mitglieder ihrer Partei?
4. Was bezahlen Sie diesen Mitarbeitern pauschal im Monat, bzw. pro Stunde Arbeit?
B: In 2012 bekommen alle parteinahen Stiftungen, inkl. Naumann-Stiftung, insgesamt 500 Mio Euro aus öffentlichen Haushalten, unterhalten damit mehr als 300 Büros in aller Welt mit über Tausend Mitarbeitern, allesamt BT-Parteien-Mitglieder. Weiterhin werden mehr als Tausend junge Mitglieder der BT-Parteien als Stipendiaten gefördert. Etwa 1,5% der Bevölkerung sind BT-Parteien-Mitglieder. Die 98,5% der Bevölkerung, die Nicht-BT-Parteien-Mitglieder sind, haben keinen Anspruch auf Finanzierung von Stiftungen mit der Möglichkeit der Beschäftigung von Nicht-Parteien-Mitglieder, seien sie Fachkräfte oder Stipendiaten.
Frage:
Ist das Privileg der Zuteilung von Steuergeldern ausschliesslich an BT-Parteien und deren Mitglieder nicht verfassungswidrig?

Portrait von Rainer Brüderle
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Gebauer,

vielen Dank für Ihre Fragen.

Ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in meinem Abgeordnetenbüro Mitglied einer Partei sind, ist ihre private Angelegenheit.

Eine Parteimitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Förderung - etwa im Rahmen eines Stipendiums - durch eine politische Stiftung wie die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.

Die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Büros der ist in § 12 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt. Bestandteil davon ist auch ein Gehaltsrahmen, der durch den Ältestenrat des Bundestages festgelegt wird und der die Unter- und Obergrenzen der Vergütung von Mitarbeitern festsetzt.

Mit freundlichen Grüßen
Rainer Brüderle