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Frage von Katja R. •

Frage an Rainer Arnold von Katja R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Arnold,

jetzt liegt der Referentenentwurf vor, wie ist Ihre Position dazu?
Sie haben auf die von mir nicht gestellt Frage nach dem wie geantwortet, ich wollte wissen, warum das Gesetz gemacht wird.

Ist Ihnen der §202d Datenhehlerei bekannt, der sich auf die Weitergabe von nicht legal erlangten Informationen bezieht? Nach welchem Recht richtet sich das rechtwidrig, nach unserem oder dem Land, aus welchem die Daten stammen?
Wären so die Snowdenenthüllungen noch straffrei möglich gewesen? Ist Ihnen bewussst, das es damit keinen straffreien Enthüllungslournalismus mehr gibt? Quelle : https://netzpolitik.org/2015/gesetzentwurf-zur-vorratsdatenspeicherung-gefaehrdet-doppelt-die-pressefreiheit/
Sicher ist Ihnen Pressefreiheit auch wichtig?
Könnten die interessierten Bürger noch an Informationen z.B. zu TTIP kommen, die ja auch geleakt werden?
Warum sind die Verhandlungen geheim, vor allem vom gegenüber geheim, wenn die NSA auch das EU Parlament ausspioniert,( Quelle: http://www.golem.de/news/ueberwachung-bnd-half-nsa-bei-spionage-gegen-frankreich-und-eu-kommission-1504-113815.html) kann es ja nicht darum gehen, die Verhandlungspartner über die eigenen Absichten und Verhandlungsstrategien im unklaren zu lassen, sondern nur die Öffentlichkeit. Nochmal die Frage, warum misstraut die Regierung Ihrem gesamten Volk?

Ich bitte Sie herzlich, diesem Gesetz nicht zuzustimmen, denn vor der Wahl hat Herr Maas den Eindruck vermittelt, er würde so ein Gestz nicht einführen. Das war der Grund, das Kreuz bei der SPD zu machen. Wie viele Wahlaussagen darf eine Partei brechen, bis sie unglaubwürdig ist? Soll die Wahlbeteiligung dauerhaft unter 50% sinken, weil keiner Partei mehr irgendeine Aussage geglaubt wird?

Mit freundlichen Grüssen
Katja Rauschenberg

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Rauschenberg,

mit dem neu eingeführten Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202 d StGB) sprechen Sie einen Punkt im Referentenentwurf zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung an, der auch in meiner Fraktion kritisch gesehen wurde. Die Grundüberlegung zur Einführung eines solchen ist im Prinzip vernünftig; sie soll dafür sorgen, dass sensible Daten geschützt werden und der Handel mit Daten unterbunden wird. Dies zielt besonders auch auf Fälle, bei denen Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, beschafft, verbreitet oder verkauft werden, um dann eine Straftat des Ausspähens und Abfangens von Daten vorzubereiten.

Um klarzustellen, dass dies nicht die Arbeit von Journalisten – und mithin das wichtige Grundrecht der Pressefreiheit - berührt, wurden in dem vom Kabinett am 27.5.15 beschlossenen Entwurf, der jetzt im Bundestag beraten wird, Änderungen bzw. Klärungen vorgenommen.

Im besagten § 202d Absatz 3 StGB ist jetzt ein Tatbestandsausschluss für Handlungen formuliert, die ausschließlich zu dem Zwecke der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass Daten insbesondere zum Zwecke von Ermittlungen und für journalistische Tätigkeiten verwendet werden dürfen. Der Tatbestandsausschluss gilt für Amtsträger (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 StGB) sowie für Beauftragte für die Erfüllung beruflicher Pflichten. Von beruflichen Pflichten sind, wie bei § 184b Absatz 5 StGB, insbesondere auch journalistische Tätigkeiten in Vorbereitung einer konkreten Veröffentlichung umfasst. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Tätigkeiten von dritter Seite auferlegt wurden, so dass auch die freie Entscheidung des Journalisten im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von diesem Straftatbestand ausgenommen ist.

Diese Klärung war m.E. dringend erforderlich, ist damit jetzt sichergestellt, dass investigativer Journalismus auch künftig in der gewohnten Form möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer Arnold