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Frage von Barbara D. •

Frage an Peter Weiß von Barbara D. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Weiß

Ich frage mich auch wie andere Betroffene, die seid 2001 in voller Erwerbsminderungsrente sind. Warum gelten die Änderungen ab 1.Juli 20017 nicht? Sind wir Bürger 2.Klasse? In den 15 Jahren betrug die Erhöhung meiner Erwerbsunfähigkeitsrente ca 100 Euro. Wann gelten die neuen Gesetze für uns?

Mit freundlichen Grüßen
Barbara Demski

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Demski,

ich habe mich immer wieder im Deutschen Bundestag für Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente eingesetzt, weil ich denke, dass hier ein großer Nachholbedarf besteht. Die durchschnittlichen Zahlbeträge der Erwerbsminderungsrente sind in den letzten Jahren nicht angestiegen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein kann, ist in besonderem Maße auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und wir müssen sicherstellen, dass wir alle uns im Bedarfsfall auf diese Solidarität auch verlassen können.

Mit dem Rentenpakte konnten wir erreichen, dass im Juli 2014 zwei Verbesserungen eingeführt worden sind:

Wer krank ist, nicht mehr arbeiten kann und in Erwerbsminderungsrente gehen muss, bekam bisher eine Rente, als hätte er noch bis zum vollendeten 60. Lebensjahr weiter mit dem alten Verdienst gearbeitet. Diese so genannte "Zurechnungszeit" wurde um zwei Jahre - von 60 auf 62 Jahre - verlängert.
Erwerbsgeminderte werden dann so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen zwei Jahre länger als bisher gearbeitet hätten. Von dieser Verbesserung profitieren Rentenzugänge seit dem 1. Juli 2014 in die Erwerbsminderungsrente im Alter von unter 62 Jahren.

Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Bislang wurde die Zurechnungszeit auf Grundlage des Durchschnittsverdiensts während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Mit dem Rentenpaket hat sich dies geändert:

Nun wird geprüft, ob gegebenenfalls die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung negativ beeinflussen, etwa weil in dieser Zeit wegen Einschränkungen bereits Einkommenseinbußen zu verzeichnen waren. Das ist häufig der Fall, etwa weil die Menschen in dieser Zeit schon häufig krank waren, oder krankheitsbedingt nicht mehr so viel bzw. gar nicht mehr arbeiten konnten. Mindern die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung die Ansprüche, fallen sie künftig aus der Berechnung heraus. Diese so genannte "Günstigerprüfung" führt die Deutsche Rentenversicherung durch. Das Ergebnis dieser Prüfung ist immer das für den Erwerbsminderungsrentner positivere.

Von dieser verbesserten Erwerbsminderungsrente profitieren alle Versicherten, die seit dem 1. Juli 2014 im Alter von unter 62 Jahren erstmals in Erwerbsminderungsrente gegangen sind.

Der Koalitionsausschuss hat zudem im November 2016 beschlossen, dass die Berechnung der Erwerbsminderungsrenten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung durch eine schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeiten für Neuzugänge bis auf das Alter 65 Jahre im Zeitraum zwischen 2018 und 2024 nochmal nachjustiert wird.
Dadurch wird die Alterssicherung noch einmal spürbar verbessert. Der Gesetzesentwurf hierzu liegt noch nicht vor, soll aber noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden.

Ich kann Ihnen derzeit noch keine konkreteren Angaben zum Inkrafttreten machen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Weiß MdB