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Frage von Gerhard R. •

Frage an Peter Tauber von Gerhard R. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Dr. Tauber,

in

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_peter_tauber-575-38001--f292757.html#q292757

äußerten Sie sich zur Kirchenfinanzierung.

Im Jahre 2009 hatten die Ev. und die Kath. Kirchen zusammen Kirchensteuereinnahmen in Höhe von 9,4 Milliarden Euro.
Hinzu kamen staatliche Zuwendungen von rund 19,3 Miliarden Euro.
Durch die steuerliche Absetzbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe verzichtete der Staat auf 3 Milliarden Euro.

Konfessionelle Kindergärten wurden in Höhe von fast 4 Milliarden Euro vom Staat finanziert.

Krankenhäuser in kirchlicher Trägerschaft werden keineswegs oder nur unwesentlich aus Kirchenmitteln finanziert.
Gleiches gilt für kirchliche Pflege- und Altenheime.

Dazu:
Violettvideo Kirchenfinanzen - wie sich die Kirchen in Deutschland ...
http://www.youtube.com/watch?v=MnGCdluXWmk6 Min. - 28. Dez. 2010 - Hochgeladen von TheAbacus42
Ein Violettvideo von Abacus basierend auf Daten aus dem Violettbuch Kirchenfinanzen von Carsten Frerk. Die Einnahmen durch ...

Warum behaupteten Sie, dass die Allgemeinheit durch die Kooperation Kirche-Staat finanzielle Vorteile hat?

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Reth,

vielen Dank für Ihre Nachricht, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de haben zukommen lassen. Grundsätzlich gilt nach unserer Verfassung, dass Staat und Kirche getrennt sind. Dennoch ist aus gutem Grund verfassungsrechtlich die Kooperation in einigen Feldern, so beispielsweise der Anstaltsseelsorge oder bezüglich des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zugelassen. Eine solche Zusammenarbeit verstößt also nicht gegen das Verbot einer Staatskirche und auch nicht gegen die staatliche Neutralität. Sehr geehrter Herr Reth, Sie haben mich bezüglich der Staatsleistungen, welche die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland erhalten, adressiert. Dazu möchte gerne antworten:

Grundsätzlich gilt nach unserer Verfassung, dass Staat und Kirche getrennt sind. Dennoch ist aus gutem Grund verfassungsrechtlich die Kooperation in einigen Feldern, so beispielsweise der Anstaltsseelsorge oder bezüglich des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen zugelassen. Eine solche Zusammenarbeit verstößt also nicht gegen das Verbot einer Staatskirche und auch nicht gegen die staatliche Neutralität, zu der es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beispielhaft heißt: "Die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität ist [...] als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung." (BVerfGE 108, 282 (300).

Zum anderen möchte ich Sie gerne auf grundsätzliche Überlegungen bei den finanziellen Regelungen aufmerksam machen, die in Ihrer Argumentation nicht hinreichend vorgenommen werden:

Für unseren Sozialstaat halten wir am Prinzip der Subsidiarität fest. Freie Träger übernehmen gesellschaftliche und staatliche Aufgaben wahr. Dies gilt auch im Bereich der Bildung. Die freien Träger sichern ein plurales Angebot, das den Bürgern ermöglicht, ihr Wahl- und Wunschrecht auszuüben. Die Kirchen sind ein Anbieter, die zahlreiche dieser Aufgaben aus ihrem Auftrag leisten. Für die Erfüllung dieser Aufgaben erhalten die Kirche staatliche Kostenerstattung -- wie im Übrigen auch andere Religionsgemeinschaften und auch Weltanschauungsgemeinschaften, wie beispielsweise Humanistische Verbände im Land Berlin.

So ist bei den finanziellen Regelungen zwischen verschiedenen Ebenen zu unterscheiden; einerseits erhalten die beiden großen christlichen Kirchen so genannte "Staatsleistungen" im Sinne von Art 140 GG i.V.m. Art. 138 WRV, die ihnen auf Grund von Ansprüchen eingeräumt wurden, die Entschädigung für die massiven Enteignungen vor allem im Zuge der Säkularisierung sind. Der Staat hat sich nach den Enteignungen des Grundbesitzes verpflichtet, den Kirchen das "Notwendige" zu ihrem Erhalt zu geben. Unter diese Staatsleistungen im eigentlichen Sinne fallen ausschließlich solche wiederkehrende Zahlungen, die auf früheren Gesetzen oder Verträgen zur Entschädigung beruhen.

Darüber hinaus erhalten die Kirchen Zuschüsse für Leistungen, die sie im oben angeführten Sinne für die Gesamtgesellschaft erbringen. Von diesem unerlässlichen Engagement, das die Kirchen beispielsweise mit ihren Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen für Seniorinnen und Senioren leisten, profitieren alle Bürgerinnen und Bürger und nicht nur die Angehörigen der Kirchen.

Die Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sind ein wesentlicher Faktor in unserem Gemeinwesen. Sie tragen erheblich zum Wertebewusstsein bei und leisten zahlreiche wichtige Beiträge zur kulturellen, pädagogischen und auch sozialen Infrastruktur unseres Landes. Dieses Verständnis haben wir auch in unserem Koalitionsvertrag bekräftigt.

Einen großen Teil ihrer laufenden Ausgaben, vor allem im Personalwesen, die in der jüngsten Diskussion immer wieder angesprochen werden, tragen die Kirchen aus ihren eigenen Mitteln, vor allem aus der Kirchensteuer, die, wie Sie wissen, ja nur von den Angehörigen der Religionsgemeinschaften selbst erhoben werden. Der Staat ist den Kirchen, wie auch anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, lediglich organisatorisch über die Finanzämter bei der Erhebung der Kirchensteuer behilflich, dafür zahlen die Kirchen aber ein nicht unerhebliches Entgelt an den Staat. Aus den oben genannten Gründen ist es richtig, dass die Bürger, die einer verfassten Kirche angehören, die Kirchensteuer erhebt, diese Kirchensteuer von der Steuer absetzen können.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion teilt Ihre Bedenken bezüglich der Staatsleistungen an die Kirchen nicht und hält die bewährten Regelungen des Verhältnisses von Staat und Kirche auch auf der finanziellen Ebene für richtig und angemessen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Tauber