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Frage von Thorsten H. •

Frage an Peter Struck von Thorsten H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Dr. Struck,

zur Begründung Ihrer Zustimmung zum ZugErschwG schreiben Sie u. a.:

"Bereits nach heutiger Rechtslage werden Kinderpornografie-Seiten, die sich auf deutschen Servern befinden, von den Internetprovidern heruntergenommen. Ein solcher direkter Zugriff ist im Ausland nicht möglich. Nur deshalb stellt sich die Frage nach Zugangssperren. Es geht hierbei aber nicht um eine Internetzensur – es geht um die Bekämpfung krimineller Handlungen in einem ganz besonders gelagerten Fall."

Soweit mir bekannt ist, sind alle Server, die kinderpornografische Inhalte vorhalten, schon aus infrastrukturellen Gründen in Ländern aufgestellt, in denen Kinderpornografie ebenfalls verboten ist. Es stellt sich also die Frage, wieso nicht zunächst die vorhandenen Bestimmungen umgesetzt bzw. verbessert werden, so etwa die Kooperation internationaler Ermittlungsbehörden. Im Bereich des Internetbetruges mit gefälschten Bankseiten funktioniert dies bereits so gut, das kriminelle Seiten in Stundenfrist komplett aus dem Netz getilgt werden.
Wieso wird stattdessen ein weitgehend nutzloses Feigenblatt mit heisser Nadel gestrickt, um damit Unzulänglichkeiten bei den Ermittlungsbehörden zu kaschieren?

Anbieter von kinderpornografischem Material wird durch das ZugErschwG zudem dadurch in die Hände gespielt, das sie durch Sperrung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie behördlich bekannt sind und ihre Flucht antreten können.

Solche Überlegungen sind doch eigentlich offenbar - wie können Sie die zahllosen, im Kern ja gutgemeinten Kritiker einfach ignorieren?

Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Heuer

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Heuer,

ich danke Ihnen vielmals für Ihre Zuschrift.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in den Beratungen mit der Union wesentliche Verbesserungen des ursprünglichen Gesetzentwurf durchsetzen können und damit auch einige Punkte zahlreicher Kritiker des Gesetzentwurfs aufgegriffen, die in der Bundestagsanhörung geäußert wurden.

Insbesondere ist es uns gelungen, den Grundsatz* „Löschen vor Sperren“* festzuschreiben. Danach kommt eine Sperrung nur dann in Betracht, wenn eine Verhinderung der Verbreitung der kinderpornografischen Inhalte durch Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nicht möglich oder nicht in angemessener Zeit Erfolg versprechend ist.

Selbstverständlich müssen darüber hinaus die Ermittlungen und die internationale Kooperation weiter verstärkt werden, um Anbieter kinderpornografischen Materials auch im Ausland strafrechtlich verfolgen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Struck