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Peter Hintze
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Frage von Jürgen S. •

Frage an Peter Hintze von Jürgen S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Hintze

ich beziehe mich auf die zur Zeit auch von Ihrer Partei propagierte Schuldenbremse. Ich stimme Ihnen zu, dass eine Schuldenaufnahme nicht immer erstrebenswert ist. Es gibt aber dennoch Situationen in denen eine Schuldenaufnahme sinnvoll erscheint. Der Kern meines Anliegens ist jedoch nicht die Diskussion “schuldenwürdiger Anlässe” sondern die geplante Verankerung im Grundgesetz sowie die geplante Gültigkeit ab 2011. Hierzu hätte ich zwei konkrete Fragen.
“Warum soll die Schuldenbremse im Grundgesetz verankert werden?” Dadurch wird lediglich der Handlungsspielraum für alle künftigen Bundesregierungen eingeschränkt. Gerade die Entwicklungen der letzten Monate haben gezeigt, dass langfristige Prognosen der Wirtschaftsentwicklung sehr schwierig sind. Die Bewertung ob in wenigen Jahren eine Schuldenaufnahme notwendig sein wird, kann aus heutiger Sicht nicht getroffen werden. Die zweite Frage lautet: “Wenn es politischer Wille ist, die Krise mit geringer Schuldenaufnahme zu meistern, warum wurden dann Rettungspakete wie das für die HRE so gestaltet, dass eine Schuldenaufnahme überhaupt nötig wurde?” Im Falle der HRE wäre durch (Nicht)-Berücksichtigung der Verjährungsfrist eine Belastung des Staates vermeidbar gewesen. Die Gültigkeit der Schuldenbremse ab 2011 erscheint mir daher willkürlich und unabhängig von der aktuell notwendigen Politik.

Ich würde mich freuen hierzu eine Stellungnahme von Ihnen zu erhalten.

mit freundlichen Grüßen

J. Schwarz

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Schwarz,

ich halte die geplante Grundgesetzänderung für richtig, da sie dafür sorgt, dass die Aufnahme neuer Schulden wirkungsvoll begrenzt wird. Die bestehende Schuldenregel im Grundgesetz hat sich als unzureichend erwiesen, um die Schuldendynamik der vergangenen Jahrzehnte nachhaltig zu bremsen.

Die Schuldenbremse folgt dem Grundsatz, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Diesem Grundsatz soll beim Bund Rechnung getragen sein, wenn die Einnahmen aus Krediten in der konjunkturellen Normallage 0,35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten. Diese Regel soll erstmals für den Bundeshaushalt 2011 gelten. Aufgrund der aktuellen Verschuldung ist für den Bund eine Übergangsregel vorgesehen, wonach der Bund 2011 mit einem erweiterten strukturellen Verschuldungsspielraum startet, der dann bis 2020 in Analogie zu den Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts in jährlichen Schritten von 0,25 % des BIP bis zum Erreichen der 0,35 %-Grenze zurückgeführt werden soll.

Die Schuldenbremse ist im Hinblick auf künftige konjunkturelle Schwankungen hinreichend flexibel, da sie konjunkturbedingte Defizite im Abschwung zulässt, wenn in entsprechender Weise konjunkturbedingte Überschüsse im Aufschwung vorgesehen sind. Überdies enthält sie eine Ausnahmeklausel für Notsituationen, bei deren Inanspruchnahme die aufgenommenen Kredite nach einem verbindlichen Tilgungsplan zurückgezahlt werden.

Was das Engagement im Fall der Hypo Real Estate anbelangt, so handelt es sich bei den Stabilisierungsmaßnahmen zugunsten der Bank um Bürgschaften, die in dem gewährten Umfang nicht unmittelbar haushaltswirksam werden. Da es sich bei der Hypo Real Estate um ein für das gesamte Finanzmarktsystem relevantes Institut handelt, war und ist ein schnelles und entschlossenes Handeln des Staates zur Vermeidung gravierender Auswirkung auf die internationalen Finanzmärkte notwendig.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Peter Hintze