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Frage von Otmar W. •

Frage an Peter Altmaier von Otmar W. bezüglich Gesundheit

Bundesbeamte zahlen - auch aus solidarischen Gründen - die Praxisge- bühr u. leisten Zuzahlungen zu Arzneimitteln. Warum sind "Zuzahlungs- befreiung für preisgünstige Arzneimittel" oder "Hausarztmodell" noch nicht in die Beihilfe-Richtlinien aufgenommen worden? Die PKV´en beabsichti- gen, die Beiträge drastisch zu erhöhen. Es wäre angebracht, auch den PKV-Versicherten einen Betrag aus Steuermitteln zur Verfügung zu stellen, damit auch hier die Beiträge stabil bleiben können. Es kann nicht an- gehen, daß Beamten und Versorgungsempfängern immer mehr Lasten zugemutet werden, weil sie quasi hilf- und wehrlos der Willkür der jeweils Regierenden ausgeliefert sind.
Ich bitte um eine k o n k r e t e Antwort.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wagner,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22. Januar 2007.

Ich stimme mit Ihnen darin überein, dass auch positive Veränderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung in das Beihilferecht des Bundes übertragen werden sollten. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2004 bedürfen die Beihilfevorschriften des Bundes jedoch einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Damit dürfen die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften zwar für eine Übergangszeit weiterhin angewendet werden. Veränderungen am bisherigen Beihilferecht des Bundes sind aber nicht mehr zulässig. Die Bundesregierung hat daher ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet, um eine gesetzliche Grundlage für eine Neuregelung der Beihilfe für Bundesbeamte zu schaffen. Der Entwurf einer entsprechenden Regelung liegt dem Deutschen Bundestag vor. Es lässt sich aber noch nicht absehen, wann diese in Kraft treten wird.

Das seit dem 1. Mai 2006 geltende Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung ermöglicht den Spitzenverbänden der Krankenkassen, Arzneimittel von der Zuzahlung freizustellen, deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich der Mehrwertsteuer mindestens um 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag. Das betrifft aktuell annähernd 3.000 Medikamente. Die Krankenkassen wenden überwiegend diese "Kann-Bestimmung" an, um für ihre Mitglieder einen Anreiz zur Verwendung preiswerter Arzneimittel zu schaffen. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Regelung auch in die neue Beihilfeverordnung aufzunehmen.

Darüber hinaus haben die gesetzlichen Krankenkassen mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 die Möglichkeit erhalten, ihren Versicherten im Rahmen von Bonusprogrammen eine Ermäßigung bei Praxisgebühren und Zuzahlungen zu gewähren. Damit sollen Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten gesetzt werden. Über die konkrete Ausgestaltung der Bonusprogramme kann jede Krankenkasse selbst entscheiden. Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherungen sind freiwillige Leistungen. Diese freiwilligen Leistungen begünstigen mit der Gesamtheit der Versicherten den gleichen Personenkreis, der auch die dafür entstehenden Kosten zu tragen hat.

Auch § 12 Abs. 3 der bisherigen Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) ermöglicht die Einführung eines „Bonusprogramms“ (Verringerung der Eigenbehalte) für besonders gesundheitsbewusstes Verhalten. Der Verordnungsgeber hat aber bisher von dieser Regelungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Angesichts der Besonderheit des Beihilfesystems müssen möglicherweise andere Kriterien als im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen zu Grunde gelegt werden.

Eine – freiwillige - Beschränkung der freien Arztwahl, wie sie mit dem so genannten Hausarztmodell der gesetzlichen Krankenkassen verbunden ist, ist dem Beihilferecht des Bundes fremd. Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welchem Umfang mit dem Programm tatsächlich Einsparungen und Effizienzsteigerungen erreicht werden können. Da Beihilfeleistungen vollständig aus Steuermitteln erbracht werden, ist eine Ausgabensteigerung durch die Einführung eines „Bonusprogramms“ nicht vertretbar. Vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit dem so genannten Hausarztmodell werden daher zunächst die Erfahrungen in den gesetzlichen Krankenkassen ausgewertet. Ein entsprechender Bericht soll Ende 2007 vorgelegt werden.

Die Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren sich am Einkommen des Versicherten. Das bedeutet, dass jeder Versicherte bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit zu Krankenversicherungsbeiträgen herangezogen wird. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Die Beiträge der privaten Krankenversicherungen dagegen orientieren sich ausschließlich an dem individuellen Risiko der zu versichernden Person. Beiträge sind für alle Familienmitglieder zu entrichten, eine beitragsfreie Mitversicherung gibt es nicht. Der Bund hat daher zum teilweisen Ausgleich dieser Belastungen die Bemessungssätze für Beihilfeberechtigte mit mehreren Kindern, wirtschaftlich nicht selbstständige berücksichtigungsfähige Ehegatten und für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger auf 70 Prozent und für berücksichtigungsfähige Kinder auf 80 Prozent erhöht. Darüber hinaus erhalten Beamte zusätzlich zu ihrer Besoldung Familienzuschläge, die den Bezahlungsstrukturen in der Privatwirtschaft weitgehend fremd sind. Das bedeutet, dass der Dienstherr für seine Beamten schon seit langem die Krankheitskosten für nicht wirtschaftlich selbstständige Familienangehörige im Rahmen der Besoldung und Versorgung sowie über die Beihilfebemessung nahezu vollständig aus Steuermitteln trägt. Vor diesem Hintergrund vermag ich eine besondere Belastung der Beihilfeberechtigten nicht zu erkennen.

In der Vergangenheit gab es bereits mehrfach - zuletzt in der 15. Legislaturperiode - Initiativen zur Einführung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beamtinnen und Beamten des Bundes. Gleichzeitig sollte jedoch für diesen Personenkreis der Beihilfeanspruch entfallen. Diese Vorschläge sind letztlich insbesondere wegen der damit verbundenen erheblichen Haushaltsbelastungen nicht umgesetzt worden. Die Einführung eines Beitragszuschusses für privatversicherte Beihilfeberechtigte zusätzlich zur Gewährung von Beihilfen wird daher nicht erwogen. Dafür bitte ich Sie um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Altmaier MdB