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Frage von Christoph K. •

Frage an Michael Link von Christoph K. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Link,

In Artikel 102 unseres Grundgesetzes steht: "Die Todesstrafe ist abgeschafft."

Staatsrechtler Schachtschneider und andere vertreten allerdings die Ansicht, dass der Vertrag von Lissabon die Wiedereinführung der Todesstrafe oder das Töten von Menschen (z.B. bei Unruhen) ermöglicht. Auch die Grundrechte Charta und die Erklärungen dazu würde dem nicht entgegen wirken. Unter anderem deswegen wurde Verfassungsklage eingereicht. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom Juni zum Lissabonvertrag (Begleitgesetze) hat dazu, soweit ich es versteh, keine Stellung genommen.
Sie werden verstehen, dass mich dies sehr beunruhigt. Ich bin leider weder EU-Experte noch Jurist um die Fragestellung selbst zu beantworten.

Sind die von Herrn Schachtschneider aufgeworfenen Argumente / Punkte eindeutig widerlegt oder ist die Frage noch strittig? Gilt definitiv und unübersteuerbar der Satz in unserem Grundgesetz auch weiterhin „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ und darf jetzt und in Zukunft auch weiterhin nicht getötet werden, auch nicht bei Demonstrationen / Unruhen?

Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Köble

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Sehr geehrter Herr Köble,

vielen Dank für Ihre Frage.

Die Einschätzung oder vielmehr die Befürchtung des Staatsrechtlers
Schachtschneider teile ich überhaupt nicht. Die Todesstrafe wird auch
durch den Lissabonner Vertrag nicht wieder eingeführt. Der Vertrag
verweist auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die unabhängig
von den EU-Verträgen gilt. Im so genannten Sechsten Zusatzprotokoll zur
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 28. April 1983 findet sich
folgende Formulierung: „Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe
für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden;…“. Das Sechste Zusatzprotokoll lässt also
die Todesstrafe unter bestimmten Voraussetzungen zu. Für Deutschland und
die große Mehrzahl der EU-Staaten ist aber das 13. Zusatzprotokoll vom
3. Mai 2002 einschlägig, welches die Verhängung der Todesstrafe
vollständig untersagt, also auch in Kriegs- oder Unruhezeiten. Einige
EU-Staaten, darunter Polen, Litauen, Italien und Spanien, haben das 13.
jedoch noch nicht ratifiziert. Durch den Lissabonner Vertrag ändert sich
an der bestehenden Rechtslage nichts.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Link MdB

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