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Michael Hennrich
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Frage von Ralf E. •

Frage an Michael Hennrich von Ralf E. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Hennrich,

Sie kennen als Nürtinger sicherlich auch die Verkehrssituation in unserem Ballungsraum bestens. Eventuell ist es Ihnen auch schon einmal aufgefallen, welch fragwürdige Radwege bei uns geplant, gebaut und auch als benutzungspflichtig (blaue Schilder) ausgewiesen werden? Vielleicht hatten Sie sogar selbst als Radfahrer schon brenzlige Situationen, wenn Ihnen ein - z.B. aus der Tankstelle ausfahrender Ortsunkundiger - beinahe ins Rad gefahren wäre, weil er nicht ahnen konnte, dass dort ein Radweg verläuft?

Sicher haben Sie aber schon von der rechtlichen Bedenklichkeit der Anordnung einer Benutzungspflicht für Radwege gehört, da diverse Untersuchungen, u.a. auch der BaSt, zeigen, dass Bordsteinradwege ein doppeltes bis zwölffaches Unfallrisiko bergen gegenüber der Fahrbahn. Ganz ehrlich: Logischerweise können vom Kfz-Verkehr verborgene, aber regelmäßig gekreuzte Bordsteinradwege niemals so sicher sein, wie die Fahrbahn.

Deshalb finde ich es befremdlich, dass ausgerechnet bei uns im Neuffener Tal quasi alle Radwege Blauschilder haben. Diesbezüglich läuft seit Jahren eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Kreisbauamt Esslingen, doch selbst die schlimmsten Fallen, auf die ich ausdrücklich hingewiesen hatte, bestehen weiterhin. Hierzu ein Link: http://cycleride.de/ic/Radverkehrssituation_Neuffener_Tal.pdf

Bei einem Ortsgespräch mit Verkehrsplanern, Lokalpolitikern und Polizisten wurden meine Einwände nicht akzeptiert. U.a. auch, weil es laut Aussage der Experten keine Möglichkeiten gibt, Radwege als solche zu kennzeichnen, ohne sie benutzungspflichtig zu machen. Wie man "andere Radwege" als solche kennzeichnen soll, weiß bis heute keiner wirklich! Schauen Sie sich einfach mal in Nürtingen um. Es ist teilweise grausam, wie hier die Sicherheit von Radfahrern mit den Füßen getreten wird. Doch der Bund lehnt bis heute eine Aufhebung der Radwegsbenutzungspflicht ab, ohne dafür zu sorgen, dass korrekt gearbeitet wird und werden kann!

Ihre Meinung dazu?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Epple,

vielen Dank für Ihre Mail vom 25. August 2008.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung sind die für die Anordnung eines benutzungspflichtigen Radweges zuständigen Länder gehalten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Die Kennzeichnung erfolgt über die Zeichen 237, 240 oder 241.

Dies trifft insbesondere im Fall von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 100 km/h und auf Vorfahrtsstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h zu, auf denen das Verkehrsaufkommen überdurchschnittlich hoch ist.

Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Anordnung benutzungspflichtiger Radwege in Tempo-30-Zonen ausgeschlossen ist.

Bereits 1997 hat das Bundesverkehrsministerium per Verordnung (24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 7. August 1997) darauf hingewiesen, dass sich zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des Radverkehrs entsprechen. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar.

Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der Sicherheitsgefährdung von Radfahrern die Benutzungspflicht von ordnungsgemäß gekennzeichneten Radwegen beibehalten werden muss. Im Einzelfall ist dann vor Ort zu beurteilen, ob die Ausweisung eines Radweges notwendig ist und ob der bauliche Zustand dem eines Radweges entspricht. Hier sind jedoch dann die jeweiligen Baulastträger zuständig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort meine Position verdeutlichen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Michael Hennrich MdB