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Mechthild Rawert
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Frage von Dieter P. •

Frage an Mechthild Rawert von Dieter P. bezüglich Verkehr

Sehr geehrte Frau Rawert,

im Tagesspiegel Online las ich am 12.11.2010 unter dem Thema Winterdienst folgendes:
Laut neuem Gesetz kann der Vermieter die Verantwortung für Räumarbeiten nicht mehr auf Winterdienste übertragen.

Das gilt dann sicher auch für Grundstückseigentümer, die einen Winterdienst beauftragt haben. Im letzten Winter 2009/2010 hat mein Winterdienst und alle Winterdienste meiner Nachbarn und Bekannten die geforderte Räumpflicht nur mangelhaft ausgeführt. Da nun aber die Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht werden, hat der Winterdienst aufgrund des neuen Gesetzes noch weniger Motivation die Flächen gesetzesgemäß vom Schnee zu räumen.

Im Endeffekt werden nun ich und meine Nachbarn die Winterdienste kündigen und den Schnee in Eigenregie räumen.

In diesem Zusammenhang ist mit aufgefallen, dass in vielen Berliner Geschäften und Baumärkten Säckeweise Streusalz angeboten wird. Ich gehe mal davon aus, das die Verwendung von Streusalz wieder legal ist und werde wahrscheinlich ab diesem Winter das Angebot verstärkt nutzen, um den Gehweg auch ohne professionellen Winterdienst schneefrei zu halten.

Nun meine Frage. Wenn nun die Winterdienste aus der gesetzlichen Verantwortung herausgenommen wurden, ist dann nicht das Geschäftsmodell dieser Dienste gefährdet und Arbeitsplätze werden abgebaut?

Kein Grundstückseigentümer wird eine Winterdienstpauschale bezahlen wenn er bei eventueller ausgebliebener Schneeräumung bis zu 25 000 Euro Strafe zahlen muss.

Eine zweite Frage:
Und was ist eigentlich mit meiner gehbehinderten Schwiegermutter, die ein Einfamilienhaus besitzt. Sie ist auf Winterdienste angewiesen und fürchtet nun bei schlampiger Schneeräumung durch ihren bezahlten Winterdienst die angedrohte Strafe. Was raten Sie ihr?

Mit freundlichen Grüßen

Portrait von Mechthild Rawert
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Pingel,

ich danke Ihnen für Ihre Frage.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung vom 11.November das Berliner Straßenreinigungsgesetz neu gefasst. Es sah die Notwendigkeit der Neufassung, weil es im letzten Winter durch mangelnde Schnee- und Eisbeseitigung zu erheblichen Problemen und zu vielen Verletzungen von Fußgängern in der Folge von Stürzen auf eisglatten Flächen gekommen ist.

Als besonderes Problem wurde das notwendige Verfahren zur Beseitigung nicht geräumter Flächen erkannt. Grundstückseigentümer konnten sich, wenn sie einen Winterdienst beauftragt hatten und dies dem Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben angezeigt wurde, von der Haftung befreien. Offensichtlich haben die Winterdienste jedoch Aufträge angenommen und Verträge abgeschlossen ohne Rücksicht auf ihre Personal- und Geräteanzahl. Das Ergebnis ist uns allen bekannt. Die Ordnungsämter mussten bei jeder Anzeige jedoch beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben die Anfrage starten, ob es einen beauftragten Winterdienst für das angegebene Grundstück gibt. Dann musste entweder der Grundstückseigentümer (wenn es keinen angemeldeten Winterdienst gab) oder der angegebene Winterdienst aufgefordert werden die Mängel in einer festgesetzten Frist zu beseitigen. Für den Fall des Nichteinhaltens wurde dann eine Ersatzvornahme angekündigt, die allerdings auch erst "eingekauft" werden musste. Erst dann konnte die BSR einen Auftrag bekommen.

Nunmehr sieht die Neuregelung vor, dass der Grundstückseigentümer einen Winterdienst beauftragen kann, aber evtl. erforderliche Nachbesserungen selbst bei seinem Winterdienst einfordern muss.

In der Konsequenz wird das dazu führen, dass die Winterdienste ihre geschlossenen Verträge besser erfüllen werden. Die Grundstücksbesitzer werden die Einhaltung der Verträge stärker einfordern, da sie bei Nichteinhalten der Räumpflicht haften.

Ihre gehbehinderte Schwiegermutter kann beim Land Berlin einen Antrag auf Übernahme der Räumpflicht stellen, wenn sie körperlich oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, der Räumpflicht nachzukommen. Für die Zeit der Unfähigkeit übernimmt dann die BSR die Räumung.

Zum Schluss möchte ich noch auf den Verkauf von Streusalz eingehen. Der Einsatz von Auftauhilfen -wie es im Gesetz heißt- ist der BSR unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorbehalten. Es dürfen auch nur "wichtige" Straßen mit Auftaumitteln behandelt werden. Für andere Flächen liegt aufgrund des Grundwasserschutzes keine Erlaubnis vor. Der Verkauf von Streusalz ist somit eine Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, da sie dadurch dem Irrglauben erliegen, dass der Einsatz von Streusalz rechtmäßig sei.

Ich hoffe, ich habe Ihre Fragen ausreichend beantwortet und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Mechthild Rawert