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Frage von Manuel S. •

Frage an Matthias Heider von Manuel S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Matthias Heider

Mein Anliegen richtet sich ans Finanzgeschäft. Bankgebühren und Zinsen sind normalerweise von der Umsatzsteuer befreit. Gegenüber Geschäftskunden dürfen Banken und Sparkassen aber auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten.
Kontoführungsgebühren können in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden. Pauschal, ohne weitere Angaben, können 16 € angegeben werden. Bei Ehepartnern mit getrennten Konten 32 €. Höhere Beträge müssen beim Finanzamt durch Kontoabrechnungen oder Kontoauszüge belegt werden.

Wie hoch dürfen die Rücklastschriftgebühren sein? Mehrere Gerichte haben entschieden, dass die Gebühren für eine Rücklastschrift nur so hoch sein dürfen wie die tatsächlich entstandenen Kosten. Gebühren von 10 Euro, 15 Euro oder sogar 50 Euro sind rechtswidrig.

Regelmäßig entfällt auf Darlehenszinsen daher keine Umsatzsteuer in Höhe von 19%, weil es die entsprechende Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift gibt. Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht in bestimmten Fällen, „steuerfreie Umsätze“ als „steuerpflichtige Umsätze“ zu behandeln, § 9 Abs. 1 UStG.

Optiert eine Bank, so können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die auf Bankdienstleistungen erhobene Umsatzsteuer abziehen. Für Privatleute, den privaten Bereich eines Unternehmers und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Also ist es doch so das Privatkunden im Nachteil sind? Wer bestimmt den Zinssatz den banken nehmen dürfen und wer bestimmt wie hoch die Bankgebühren sein dürfen? Gibt es auch eine Tabelle zur übersicht und wer kontrolliert die Banken?

Mit Freundlichen Grüßen
M. S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schnackertz,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie auf verschiedene Themen im Zusammenhang mit Banken eingehen.

Grundsätzlich ist es nur für umsatzsteuerpflichtige Personen, also in der Regel Unternehmer, möglich vom Vorsteuerabzug Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit beinhaltet dann auch die Pflicht, auf erzielte Umsätze die Umsatzsteuer abzuführen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass es sich bei der Umsatzsteuer um eine Verbrauchssteuer handelt, die den Konsum eines Gutes oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung auf Ebene der Verbraucher besteuern soll. Eine hieraus erfolgende Benachteiligung für Privatkunden im Bankgeschäft gegenüber anderen Geschäften, wie Sie sie ansprechen, kann ich daher nicht erkennen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank teilen sich Aufgaben in der Bankenaufsicht in Deutschland. Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in § 6 Abs. 2 Kreditwesengesetz zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können. Weiterführende Informationen finden Sie dazu auf den Seiten der Aufsichtsbehörden.

Der Zinssatz, den Banken für Ihre Dienstleistungen berechnen, bestimmt sich aus einer Vielzahl von Einflussfaktoren, die die Bank individuell festlegt. Dazu zählen beispielsweise Ihr persönliches Kreditrisiko und auch der aktuelle Leitzins der Europäischen Zentralbank. Dieser kann einen groben Orientierungsrahmen für das Niveau der veranschlagten Zinsen vorgeben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthias Heider