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Matthias Heider
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Frage von Günter W. •

Frage an Matthias Heider von Günter W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Heider,

könnten Sie mir kurz erklären,wie sich die Beratung bzw. Abstimmung über das Meldegesetz
am 28.6.2012 im Deutschen Bundestag ( anwesend ca. 30!! Volksvertreter ) mit dem
§45 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vereinbaren lässt?
( § 45(1): Der Bundestag ist beschlussfähig,wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im
Sitzungssaal anwesend sind.) Das heisst doch im Umkehrschluss......Na?
Dieses Beispiel ist ja leider kein Einzelfall. Ist der §45 inzwischen abgeschafft?

Mit freundlichen Grüssen
Günter Walkenbach

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wankelbach,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 9. Juli, die mich über abgeordnetenwatch.de erreicht hat. In der Sache selbst zitieren Sie zu recht § 45 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT). Hiernach ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist (Quorum).

Gerne möchte ich Sie auf den auf § 45 Absatz 1 folgenden Absatz 2 GOBT hinweisen:
Grundsätzlich sieht die Geschäftsordnung für die Beschlussfähigkeit zwar ein Quorum (mehr als die Hälfte) vor. Allerdings muss die Beschlussunfähigkeit gemäß § 45 Absatz 2 GOBT gesondert festgestellt werden. Jedenfalls solange die dafür erforderliche Antragsminderheit in ihrem Recht auf diese Feststellung nicht behindert wird, ist die Unterbesetzung des Plenums kein die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes begründender Umstand. Wichtig ist insoweit die verfassungsrechtlichen von politischen Anforderungen zu unterscheiden. Die Beschlussfähigkeit des Plenums kann von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Mitglieder des Bundestages oder aber vom Sitzungsvorstand (amtierender Präsident mit beiden Schriftführern) im Einvernehmen mit den Fraktionen (die Zustimmung einer Fraktion reicht nicht) bezweifelt werden. Dies wurde im vorliegendem Fall weder von der Opposition noch vom Präsidium getan.

Insofern kann ich Ihnen versichern, dass § 45 Absatz 1 GOBT auch weiterhin Gültigkeit hat.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Matthias Heider