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Markus Koob
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Frage von Ingrid L. •

Frage an Markus Koob von Ingrid L. bezüglich Finanzen

In diesem Jahr soll es eine Reform der Grundsteuer geben und mehrere Vorschläge stehen im Raum. Dass Größe und Lage des Grundstückes eine Rolle spielen ist klar. Auch Art, Größe und Baujahr der Gebäude spielt eine Rolle. Aber was bitte hat die Miete mit dem Grundstückswert zu tun? Vermieter geben die Mieteinnahmen in der Steuererklärung an. Mieter zahlen diese und Wohneigentümer Zahlen keine Miete und haben auch keine Einnahmen. Letztere sollen mit einer fiktiven Miete belastet werden. Ich kann leider nicht nachvollziehen, was die Miete mit dem Grundstückswert zu tun hat. Die Grundsteuer sollte auch weiterhin Bestandteil der Nebenkostenabrechnung bleiben. Die Infrastrukturmaßnahmen die davon bezahlt werden, werden auch von Mietern genutzt und sie sollten daher auch an den Kosten beteiligt werden.

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Sehr geehrte Frau L.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Grundsteuer.
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Steuern unserer Kommunen in Deutschland. Für 35 Millionen Grundstücke in Deutschland fallen jedes Jahr 14 Mrd. Euro an. Das macht 15 Prozent aller kommunalen Einnahmen aus. Das Bundesverfassungsgericht urteilte 2018, dass die Grundlage der Grundsteuer, der Einheitswert, der im Westen seit 1964, im Osten seit 1935 nicht mehr angepasst wurde, obwohl er ursprünglich alle 6 Jahre angepasst werden sollte, zu einer extrem ungleichen Grundlage für die Grundsteuer führt. Diese muss laut Bundesverfassungsgericht aber „gleichheitsgerecht" ausgestaltet sein. Deshalb muss sie bis Ende 2019 neu ausgestaltet werden. Bis 2024 gibt es für eine Neuregelung eine Übergangsfrist. Da eine gesetzliche Regelung im Verantwortungsbereich des Bundes liegt, obwohl Kommunen betroffen sind, sind die politischen Verhandlungen – zumal im Bundesrat auch Grüne für eine Mehrheit benötigt werden – zäh.
Für die CDU/CSU gab es in den Verhandlungen mit dem Bundesministerium der Finanzen zentrale Prämissen, die nicht zur Disposition gestellt werden dürfen. Zum einen sollen Bürgerinnen und Bürger, aber auch die Verwaltung, von unnötiger Bürokratie verschont werden. Zum anderen muss eine Neuregelung möglichst einfach gestaltet werden, nachvollziehbar sein und auf vorhandenen Daten bei den Finanzämtern und den Grundstücks- und Wohnungseigentümern basieren. Weil vor allem der zweite Punkte für CDU/CSU beim derzeitigen Entwurf von Finanzminister Scholz vom 14. März 2019, der auch eine Berücksichtigung der Miete vorsieht, nicht erfüllt ist, liegt derzeit noch kein zustimmungsfähiger Referentenentwurf als Grundvoraussetzung eines Gesetzentwurfes vor.
Für CDU/CSU ist der Favorit nach wie vor das sogenannte Flächenmodell, bei dem die Grundstücksfläche mit einem Äquivalenzfestbetrag pro Quadratmeter in die Bemessungsgrundlage einbezogen würde. Für alle Gebäude, gewerbliche wie zu Wohnzwecken genutzte, würde eine Gebäudefläche unter Berücksichtigung der Geschosszahl errechnet und ebenfalls mit einem festen Äquivalentbetrag versehen. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage würden die beiden errechneten Beträge addiert. Alternativ zum favorisierten Flächenmodell – weil ein solches mit der SPD und Grünen nicht durchzusetzen war – befürwortet die CDU/CSU-Bundestagsfraktion eine Länderöffnungsklausel. Bei diesem Modell dürfen sich die Länder selbst festlegen, welches Grundsteuermodell sie ihrer Grundsteuer zu Grunde liegen wollen. Die SPD lehnte diesen Kompromiss bis zum vergangenen Koalitionsausschuss ab.
Meine Fraktion und ich geben Ihnen in Ihrer Einschätzung Recht, dass die Miete unserer Einschätzung nach in Gänze ungeeignet zur Berechnung der Grundsteuer ist. Auch deshalb wurde mit der SPD so hart um eine Einigung gerungen. Denn würde die Höhe der Miete zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen, würden Faktoren wie Lage, Baujahr, Art und Größe – die sich bereits in der Miete widerspiegeln – doppelt herangezogen werden. Das wird es aller Wahrscheinlichkeit nach durch die am 16. Juni innerhalb der Koalitionsfraktionen erzielte Einigung in von der CDU/CSU regierten Bundesländern aber nicht geben. Der nun gefundene Kompromiss sichert die Einnahmen der Kommunen und stärkt die föderale Vielfalt. Mit einer Änderung des Grundgesetzes soll die Gesetzgebungskompetenz des Bundes abgesichert und eine umfassende Öffnungsklausel für die Länder eingeführt werden. Das heißt: Jedes Land kann dann ohne inhaltliche Vorgaben des Bundes sein eigenes Grundsteuer-Gesetz machen.
Das ist ein starkes Bekenntnis zum Föderalismus und ermöglicht passgenaue Lösungen. Auf unterschiedliche Gegebenheiten etwa zwischen Ballungszentren und ländlichen Räumen kann damit flexibel eingegangen werden. Zudem wird so ein „Wettbewerb der Modelle“ ermöglicht. Die Union hat in den Beratungen besonderen Wert darauf gelegt, dass mit der Neuregelung der Grundsteuer Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft nicht zusätzlich belastet werden und dass keine unnötige Bürokratie entsteht. Das erreichen wir mit den Verbesserungen am Grundsteuergesetz und mit der Öffnung für Abweichung. Unangetastet bleibt das kommunale Hebesatzrecht: Damit bestimmen auch künftig Städte und Gemeinden die Höhe der Grundsteuer.
Erforderlich ist nun die für eine Grundgesetz-Änderung notwendige Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat. Wird die Reform dann so im Herbst beschlossen, kann jedes Land entscheiden, ob es das Bundesrecht anwendet oder sein eigenes Gesetz beschließt. Eine Landesregelung ist dann ab sofort möglich, kann aber auch erst in den kommenden Jahren erfolgen. Denn die Neuregelung des Bundes bewirkt, dass die bestehende Grundsteuer-Regelung noch bis 2024 unverändert angewendet werden kann. Eine schnelle Einigung ist in jedem Fall von herausragender Bedeutung, da ohne Einigung den Kommunen die 14 Milliarden Euro aus der Grundsteuer vollständig verloren gehen würden. Dies gilt es abzuwenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Koob, MdB

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