Frage an Maria Michalk von Uta R. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Michalk,
die Antwort die Sie hier Frau Rosenberg gegeben haben ist nich korrekt.
Auch sie möchte ich gern an das Urteil B 8 SO 8/08 R vom 19.05.2009 erinnern
Zitat:,,Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 vH ist nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf die im SGB II normativ-typisierend unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Insbesondere findet sich ein sachlicher Grund nicht in dem Umstand, dass die Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II grundsätzlich erwerbsfähig iS des § 8 SGB II sind. Die Annahme einer Haushaltsersparnis in bestimmten Konstellationen des Zusammenlebens hat keinen Bezug zur Erwerbsfähigkeit ´´
Haben Sie überhaupt schon mal eine Familie mit einen behinderten erwachsen Kind besucht ???
Ich lade Sie gern mal ein.
Der Alltag ist hier ganz anders.
U. Reindl
Sehr geehrte Frau Reindl,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. In meiner Antwort an Frau R. habe ich ausführlich erläutert, warum der Gesetzgeber für Erwachsene über 25 Jahre, die bei den Eltern leben, im SGB II- und im SGB XII-Bezug unterschiedliche Regelsätze vorsieht. Diese seit Jahren bestehende Rechtslage ist ordnungspolitisch bzw. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wir haben in der Fraktion kontrovers die Begründung für die unterschiedliche Regelsatzberechnung durch Systemunterschiede diskutiert. In der Praxis wird es so aussehen, dass der zuständige Sozialhilfeträger unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen wird, ob die Regelbedarfsstufe 3 im Einzelfall anzuwenden ist und ggf. 100 % des Regelsatzes zahlen.
Ich versichere Ihnen, dass ich nicht nur eine Familie mit einem behinderten Kind in der Vergangenheit besucht habe. Auch wenn die konkrete Situation immer das Einzelschicksal abbildet, sind mir Freuden und Sorgen des täglichen Lebens durchaus vertraut und ich schätze die außerordentliche Leistung sehr, die von den Familienangehörigen Tag für Tag erbracht wird.
Ich wünsche Ihnen hierfür viel Kraft und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Michalk MdB