Frage an Marcus Optendrenk von William W. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrter Herr Optendrenk,
zur Drucksache 17/2392 und der damit verbundenen Anhörung von Sachverständigen vom 17. Januar 2019, können Sie mir da bitte nennen welche Fraktion oder Abgeordnete jeweils welche der gehörten Gutachter*innen, oder Vertreter der Gutachter*innen vorgeschlagen haben?
Gibt es Kriterien wonach Sachverständige eingeladen werden dürfen? Was qualifiziert die eingelade/n Sachverständige dazu im Landtag bzw Hauptausschuss in der Sache angehört zu werden?
Freue mich auf eine ausführlich Antwort zu dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
W. W.
Sehr geehrter Herr Weizmann,
in dem Antrag und der Anhörung ging es um die Frage der Anerkennung einer Religionsgemeinschaft. Der Hauptausschuss ist zwar für das Staatskirchenrecht und Religionsangelegenheiten zuständig. Allerdings hatte der Ausschuss hier die Schwierigkeit, dass für die juristische Prüfung des Sachverhalts "mögliche Anerkennung" ausschließlich die Landesregierung zuständig ist. Dennoch ist von einer Fraktion eben ein solcher Antrag gestellt worden. Das ist nicht verboten, führt aber nicht zu einer echten Sachentscheidung.Das ist im weiteren Beratungsverfahren zu dem Antrag auch deutlich geworden. Die Landesregierung vertritt übrigens die zutreffende Auffassung, dass sie inhaltlich auch durch Entscheidungen anderer Landesregierungen nicht gebunden ist (zB einen Körperschaftstatus zu verleihen), sondern eine eigene Prüf- und Entscheidungskompetenz hat.Die antragstellende Fraktion der AFD hat gleichwohl ihr parlamentarisches Recht geltend gemacht, zu ihrem Antrag auch eine Anhörung durchführen zu lassen. Die Benennung von Sachverständigen (in diesem Verfahren einer/eine pro Fraktion) obliegt alleine den Fraktionen.Die Landtagsverwaltung nimmt diese Benennungen ohne inhaltliche Prüfung entgegen. Der Ausschussvorsitzende versendet dann am Ende die Einladung und führt den Vorsitz in der Anhörung.Da die Benennung von Sachverständigen eine innerorganisatorische Angelegenheit des Ausschusses ist, bin ich als Vorsitzender nicht berechtigt, weitergehende Auskünfte zu erreilen. Häufig lässt sich anhand der Fragestellung in der Anhörung und der Bezugnahme bei der Auswertung der Anhörung aber eine Benennung erahnen. Dazu könnten sie ja die öffentlichen Protokolle der Sitzungen zu Rate ziehen.Im Ergebnis ist der Antrag abgelehnt worden, weil das Parlament keine Zuständigkeit hat. Die Frage, ob eine Religionsgemeinschaft den Vorgaben des Körperschaftsrechtes entspricht, muss ggf. die Landesregierung prüfen. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort ausreichend erläutert zu haben, wie das Verfahren abläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Marcus Optendrenk