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Marcus Optendrenk
CDU
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Frage von Alex M. •

Frage an Marcus Optendrenk von Alex M. bezüglich Kultur

Sehr geehrter Herr Optendrenk,

Ein thema, welches viele interessiert und erregt, ist die zwangsabgabe für die öffentlichen medien. Ich zahle für meinen Netflix Account. Vieles was ich sehe, ist auf Englisch! Mein Autoradio ist an mein Smartphone angeschlossen und spielt die Musik, welche ich möchte. Millionen Gelder verpuffen sinnlos beim Öffentlich Rechtlichen!

Wie stehen sie zu dem thema? Auf welcher rechtsgrundlage ist diese abgabe überhaupt möglich? Warum greift die politik hier nicht ein?

Mit freundlichen Grüßen
Alex Meier

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meier,

vielen Dank für Ihre Anfrage bei Abgeordnetenwatch vom 22. Oktober 2015. Ich bitte um Verständnis, dass sich die Beantwortung aufgrund der Vielzahl der Zuschriften etwas verzögert hat.

Unser Grundgesetz garantiert das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, die Pressefreiheit und die Rundfunkfreiheit, um eine unabhängige und freie Meinungsbildung sicherzustellen, die für eine funktionierende Demokratie unabdingbar ist. Dahinter steht die – auch aus den Erfahrungen mit der Diktatur des Nationalsozialismus gewonnene – Überzeugung, dass eine freie Presse, eine vielfältige Medienlandschaft, eine kritische, informierte Öffentlichkeit und ein lebendiger Diskurs die stärksten Garanten für Demokratie und gegen staatliche Willkür sind.

Daraus leitet sich die Notwendigkeit eines politisch wie wirtschaftlich unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab. Um den im Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrag des Staates zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfüllen zu können, erfolgt die Finanzierung unter anderem über einen Beitrag. Seit der Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf die so genannte Haushaltsabgabe zum 1. Januar 2013 spielt es dabei keine Rolle mehr, ob jemand einzelne Rundfunkgeräte besitzt oder nutzt. Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit gezahlt, sich über das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot informieren, bilden und unterhalten lassen zu können.

Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren gibt es eine ganze Reihe von Urteilen, so zuletzt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 2015 (7 BV 14.1707). Danach ist die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung durch deren Inhaber verfassungsgemäß. Rundfunkprogramme würden nicht mehr nur herkömmlich verbreitet, sondern zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte sei es praktisch nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte verlässlich festzustellen. Deshalb dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig bestehe.

Die Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Der im Grundgesetz enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit solle sicherstellen, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck fände. Das Programmangebot komme innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugute, da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote dem Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienten und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllten. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung könne der Einzelne nicht verzichten. Daher sei grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an dessen Finanzierung zu beteiligen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marcus Optendrenk

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