Frage von Verena S. • 06.05.2024
Antwort von Marco Buschmann FDP • 13.05.2024
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Die Pflicht des Staates, ungeborenes Leben zu schützen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes.
Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, bereitet das Bundesministerium der Justiz einen Gesetzentwurf vor.
Im Zuge des neuen Namensrechts wird für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe künftig eine Möglichkeit der Namensänderung in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen