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Frage von Michael F. •

Frage an Lothar Binding von Michael F. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Binding.

Ich habe eine Frage zum Staatsangehoerigkeitsgesetz.

Gemaess einer Feststellung die im Beschluss des BverfG vom 21.5.1974 (BVerfGE 37, 217) beinhaltet ist, ist der alte § 4 Abs. 1 Halbs. 1 des Reichs und Staatsangehoerikeitsgesetz, der bestimmte, dass eheliche Kinder bei Geburt die deutsche Staatsangehoerigkeit nur mittels des deutschen Vaters erhalten konnten, als verfassungswidrig gemaess Art. 117, Abs. 1 GG mit Ablauf des 31.3.1953 ausser Kraft getreten.

Ich kann keine gesetzliche Bestimmung finden, die den Erhalt der deutschen Staatsangehoerigkeit bei Geburt zwischen dem 1.4.1953 und dem 1.1.1975 regelte. Das BverfG hat am 21.5.1974 auch keine (durfte auch nicht) gesetzliche Regelung geschaffen (O-Ton dieses BVerfG Beschlusses: Das BverfG darf nicht „in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit eingreifen“ ).

Ist es Ihnen oder dem Rechtsausschuss des Bundestags bekannt welche vom Gesetzgeber geschaffene gesetzliche Bestimmung die Vergabe der deutschen Staatsangehoerigkeit an eheliche Kinder zwischen waehrend der Zeitperiode zwischen dem 1.4.1953 und dem 1.1.1975 regelte? Die am 1.1.1975 in Kraft getretene neue Bestimmung § 4 Abs. 1 Satz. 1 RuStAg 1975 galt wohl erst seit dem 1.1.1975.

Die Frage ist also, genau welches Gesetz galt zwischen dem 1.4.1953 und dem 1.1.1975?

Der alte § 4 Abs. 1 Halbs. 1 des Reichs und Staatsangehoerikeitsgesetz kann es ja nicht gewesen sein, da diese Bestimmung seit dem Ablauf des 31.3.1953 nicht existierte und, da verfassungswidrig, auch nicht existieren durfte.

Ich bin uebrigens in Heidelberg in der Altstadt geboren und aufgewachsen. Gruessen Sie mir bitte meine alte Heimatstadt.

Mit freundlichen Gruessen,

Michael Fisher

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Fisher,

vielen Dank für Ihre Frage zur Geltung des § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz zwischen 1953 und 1975. Ich habe Ihre doch recht spezielle Frage an den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages weiter gegeben. Die Antwort des Wissenschaftlichen Dienstes finden Sie in der Anlage. Falls Sie weitergehende Rechtsfragen haben, bitte ich Sie, sich an die Kolleginnen und Kollegen der rechtsberatenden Berufe zu wenden...

Mit der Hoffnung, dass Ihnen die Ausführungen des WD weiter helfen,
verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Ihr Lothar Binding