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Frage von Tilman K. •

Frage an Klaus Riegert von Tilman K. bezüglich Tourismus

Guten Tag,

ich wende mich an Sie in Ihrer Eigenschaft als sportpraxiserfahrenes Mitglied des Sportausschusses des Deutschen Bundestages und aufgrund der Tatsache, daß mir trotz zweimaligen Nachfragens das BMU keine substabtielle Antwort auf die erste Frage geben konnte oder nicht geben wollte.

1. Wenn nach Maßgabe dessen, daß lt. Auskunft des Bundesumweltministeriums das Radfahren und Reiten deshalb nicht (anders als in §14 BWaldG) in das naturschutzrechtliche Betretungsrecht aufgenommen, sondern dies zu ergänzen den Ländern überlassen wurde, um damit (wie o.g. offensichtlich vom BMU nicht weiter benennbaren) lokalen Eigenarten der Länder Rechnung zu tragen, frage ich Sie, welche sich signifikant unterscheidende lokale betretungsrechtlich unumgänglich zu berücksichtigenden Eigenarten einzelner Bundesländer, beispielsweise auch von Baden Württemberg, dies konkret sein könnten.

2. Wenn es hingegen zuträfe, wie mir von anderer Stelle u.a. mit Hinweis auf das Reit-Urteil ( http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv080137.html ) des BVerfG vom 6. Juni 1989 -- 1 BvR 921/85 -- mitgeteilt wurde, daß der gesamte §59 BNatSchG und §14 BWaldG insoweit überflüssig seien, weil der erholungsbezweckende Sport, also auch Wandern, Reiten und Radfahren in Wald, Feld und Flur, im Rahmen des §7 Abs.1 Nr.3 BNatSchG ohnehin von der grundgesetzlichen Garantie der freien Lebensgestaltung, weil als Betätigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallend, abgedeckt wäre, warum werden dann nicht konsequenterweise §59 BNatSchG und §14 BWaldG als überflüssige (also bürokratische) Regelungen vom Bundesgesetzgeber komplett abgeschafft?

Beste Grüße

Tilman Kluge

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Antwort ausstehend von Klaus Riegert
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