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Klaus Gagel
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Frage von Horst E. •

Würden Sie sich dafür einsetzen, dass die Durchführung von Wandertagen im hessischen Staatswald kostenfrei durch die Forstämter genehmigt werden?

Der Landesbetrieb Hessen-Forst verlangt für die Nutzung des hessischen Staatswaldes für Wanderstrecken bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen eine „Nutzungspauschale“ in von 297,50 Euro, wenn mehr als 200 Teilnehmer erwartet werden.

Der damalige zuständige Hessische Staatsminister Jörg Jordan hat 1991 zu Wanderveranstaltungen im Wald angeordnet (Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991, Seite 2018f. Ziffer 788):

„Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“

Die Wanderfreunde Hatzbachtal meinen, dass diese Feststellung immer noch ihre Berechtigung hat. Wanderveranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen im hessischen Staatswald sollten kostenfrei sein.

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr E.,

grundsätzlich ist es sehr zu begrüßen, wenn sich ehrenamtliche Vereine, wie z.B. die "Wanderfreunde Hatzbachtal" sich für das Gemeinwohl im Sinne der Förderung des Wandersports und vor allem der Pflege der Infrastruktur im Wald (Schutzhütten, Beschilderung etc.) einsetzen. Es ist aus meiner Sicht höchst bedauerlich, wenn den ehrenamtlich Aktiven angesichts eines sehr überschaubaren Betrages von 297,50 Euro ein Wandertag verloren geht, der für mehr als 200 Menschen eine besondere Bedeutung gehabt hätte.

Insofern ist meine Antwort auf Ihre Frage recht eindeutig zu beantworten: Die AfD in Regierungsverantwortung würde sich klar dafür einsetzen, dass entweder die Gebühren für Wanderveranstaltungen auch für eine Teilnehmerzahl über 200 Personen nicht erhoben werden oder diese Vereine eine entsprechende Förderung seitens der Landregierung erhalten, die diese Kosten vollumfänglich ausgleicht.

Zur ergänzenden Klärung der Rechtslage kann möglicherweise eine Antwort der Landesregierung aus dem Jahre 2011 Aufschluss geben, die in der Landtagsdrucksache 18/04277 hinterlegt ist, zu finden über das öffentlich zugängliche Landtagsinformationssystem:   https://starweb.hessen.de/starweb/LIS/Pd_Eingang.htm

Sie antwortete damals auf die Frage:

"Wo müssen Strecken, Streckenführungen oder Beschilderungen für Volkswandertage angemeldet werden und warum?"

mit folgender Antwort:

Gemäß § 24 Abs. 1 Hessisches Forstgesetz kann jeder den Wald unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Dies gilt auch für sportliche Bestätigung, sofern der Sport einzeln oder in kleinen Gruppen ausgeübt wird. Organisierte Sport- oder sonstige Veranstaltungen bedürfen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Hessischen Forstgesetz generell der Erlaubnis des Waldbesitzers.

Für den Staatswald des Landes Hessen ist durch den Landesbetrieb HessenForst geregelt, dass für einen großen Teil der organisierten Veranstaltungen auf eine Erlaubnis verzichtet wird, z.B. Kindergarten- und Schulwandertage, anerkannte Jugend- und Erwachsenen-Bildungsveranstaltungen, Wanderungen von Zweigvereinen der Hessischen Gebirgs- und Wandervereine, des Deutschen Alpenvereins, des Turnverbands sowie Trainingsaktivitäten der örtlichen Untergliederungen des Landessportbundes Hessen, an der sich nur Mitglieder oder Gäste beteiligen und mit denen keine finanziellen Gewinnabsichten verfolgt werden.

Darüber hinausgehende organisierte Veranstaltungen im Staatswald dürfen nur mit einer schriftlichen Erlaubnis des zuständigen Forstamtes des Landesbetriebs Hessen-Forst durchgeführt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass organisierte Sportveranstaltungen im Staatswald, z.B. Wander- und Laufveranstaltungen, Skilangläufe, geführte Skiwanderungen, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste usw. im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports und des hohen Freizeitwertes im Rahmen der besonderen Gemeinwohlorientierung des Staatswaldes grundsätzlich zu gestatten und zu unterstützen sind. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufes der Veranstaltungen weisen die

Hessischen Forstämter dabei die Veranstalter auf eventuell zusätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, z.B. der Naturschutz- oder der Verkehrsbehörden hin. Diese hat der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung einzuholen. Sie sind Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis des Waldbesitzers.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes für den Veranstalter bieten die Hessischen Forstämter des Landesbetriebs Hessen-Forst als Dienstleistung an, die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen gegen Kostenerstattung zu beantragen. Zu den von den Veranstaltern zu zahlenden Entgelten gelten für den Staatswald folgende, allgemeine Regeln:

1. Für erlaubnispflichtige Veranstaltungen beträgt das Nutzungsentgelt 50 € als Sockelbetrag. Darin sind die Kosten des Verwaltungsaufwandes für Erteilung der Erlaubnis und die Abnahme nach Durchführung enthalten. Ferner umfasst dieses Nutzungsentgelt auch die übliche, i.d.R. einmalige Wegebenutzung mit KFZ zur Beschilderung, Besetzung von Kontrollposten oder Abbaumaßnahmen.

2. Bei allen erlaubnispflichtigen Veranstaltungen mit Startgeld ist von einem kommerziellen Charakter (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. Abgabenordnung) auszugehen. Für diese Veranstaltungen beträgt das Nutzungsentgelt grundsätzlich 10 v.H. von der Startgeldeinnahme (Teilnehmerbeiträge), wenn diese insgesamt mindestens 2500 € ergibt.

3. Bei Mehrfachveranstaltungen eines Veranstalters im Jahr gilt die 10- prozentige Nutzungsentgeltbeteiligung ab der zweiten Veranstaltung und ab einer Startgeldeinnahme ab 500 €.

4. Bei jährlicher Wiederholung der gleichen Veranstaltung im räumli- chen und sachlichen Umfang des Vorjahres besteht die Möglichkeit, die erstmals erteilte Genehmigung mit einer jährlichen Verlängerungsoption zu versehen.

5. Für alle Veranstaltungen gilt, dass besondere Personal- und Sachauf- wendungen, die über die Aufwendungen für die Erteilung der Erlaubnis und für die Abnahme nach Durchführung hinaus gehen, sowie weitere Fahrten, z.B. zum Betrieb von Verkaufsständen oder die Bereitstellung von Parkflächen, zusätzlich auf der Grundlage dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden. Wird der Staatswald nur teilweise einbezogen, erfolgt eine entsprechende prozentuale Reduktion. Soweit eine Veranstaltung gleichzeitig mehrere Forstbetriebe berührt, wird der Veranstalter von dem zuständigen Forstamt des Landesbetriebs Hessen- Forst darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis aller betroffenen Waldbesitzer einzuholen ist. Die vom Landesbetrieb Hessen-Forst betreuten Körperschafts- und Privatwaldbesitzer werden von den Forstämtern im Rahmen der forstbetrieblichen Betreuung bei der Erteilung der Erlaubnis sowie bei der vertraglichen Abwicklung unterstützt.

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