Kerstin Tack
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Frage von Patrick R. •

Frage an Kerstin Tack von Patrick R. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Tack,

ich wollte gerne von ihnen wissen, warum im Bereich Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Unterhalt usw. kein Gesetz geschaffen wird, was wirklich Gleichberechtigt für Kind (ehelich & unehelich), Mutter, Vater ist. Es steht zwar im Grundgesetz das alle Menschen vorm Gesetz gleich sind, aber in Behörden, Gerichten usw. werden die Grundgesetze nicht beachtet. Ansonsten hätten wir ja mehr Wechselmodelle / Doppelresidenzmodelle. Ein z.b. im durchschnitt 2 wöchiges Umgangsrecht, steht ja nicht grad für Gleichberechtigung,

Es ist momentan leider so das Mütter in allen dingen wenn es um die o.g. Rechte geht, klar bevorzugt werden und Väter kämpfen müssen, bis sie Psychisch und Physisch an ihre grenzen gehen müssen um überhaupt Rechte zu bekommen die auch dem Kindeswohl entsprechen (er lebe ich grad am eigenen Leib).

Leider nicht Umsonst wird Deutschland vom EUGH so oft gerückt. Oder ist es im Sinne der Bundesrepublick Deutschland das Väter und Frauen unterschiedlich behandelt werden?

Um ein Antrwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Rosenfeldt

Kerstin Tack
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Rosenfeldt,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum rechtlichen Umgang mit dem Kindeswohl bei Trennung der Eltern oder bei nicht verheirateten Paaren.

Sorgerechtsauseinandersetzungen sind für die Betroffenen immer mit hohen seelischen Belastungen verbunden und ich kann verstehen, dass sich ein Partner ungerecht behandelt fühlen kann. Für mich gilt aber, nur auf das Kindeswohl zu schauen und die Gesetze daraufhin auszurichten.

Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Wesentliche Elemente der Personensorge sind Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung und Aufenthaltsbestimmung. Die Vermögenssorge zielt auf Erhaltung, Vermehrung und Verwendung des Vermögens im Kindesinteresse. Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden und davon völlig unabhängig ist das Umgangsrecht. Jeder Elternteil ist grundsätzlich zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Im Rahmen des Umgangs entscheidet der umgangsberechtigte Elternteil über Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Gemeinsame Sorge: Nach bisher geltendem Recht stand die elterliche Sorge für ein Kind beiden Eltern nur dann gemeinsam zu, wenn die Eltern verheiratet waren oder übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben haben.
Bei nicht verheirateten Eltern war die gemeinsame Sorge also nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Verweigerte die Mutter ihre Zustimmung, hatte sie die Alleinsorge. Bisher hatten die Familiengerichte nicht die Möglichkeit, die fehlende Zustimmung der Mutter zu ersetzen, und zwar selbst dann nicht, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl gedient hätte.

Durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Gesetzgeber nun aufgefordert, die Frage des gemeinsamen Sorgerechts neu zu regeln. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Von vielen Seiten wird jetzt eine Regelung gefordert, die eine automatische gemeinsame Sorge ab Vaterschaftsanerkennung vorsieht (Regellösung). In besonders gelagerten Fällen soll die Mutter die Möglichkeit des Widerspruchs haben. Das Bundesjustizministerium hat sich für eine solche Regelung ausgesprochen. Diese Position teile ich nicht.

Nach meiner Auffassung sollte eine Neuregelung wie folgt aussehen:

Die elterliche Sorge für ein Kind steht beiden Eltern gemeinsam zu, wenn die Eltern verheiratet sind, übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben oder das Gericht die fehlende Zustimmung der Mutter ersetzt, wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der angestrebten Entscheidungsbefugnis eine verlässliche und dauerhafte Verantwortungsübernahme vorausgegangen ist und die Eltern nicht, z.B. aufgrund völlig unterschiedlicher Wertvorstellungen, außerstande sind, gemeinsame Entscheidungen zu treffen.

Der Idealfall für mich ist gemeinsam Verantwortung und Sorge für das Kind zu übernehmen, dazu müssen aber auch beide Elternteile in der Lage und willens sein.

Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Tack