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Katharina Schulze
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Frage von Markus F. •

Frage an Katharina Schulze von Markus F. bezüglich Bildung und Erziehung

Sehr geehrte Frau Schulze,

ich benötige bzgl der Zuschussmodalitäten Privatschulen ( genauer staatlich anerkannte Gymnasien ) betreffend dringend folgende Informationen.
Wann, in Bezug auf welchen Zeitraum und auf welcher Basis werden die Zusschüsse für ein staatlich anerkanntes Gymnasium geleistet? (Gefragt ist hier auch nach den genauen Modalitäten der Leistungen für den Personalaufwand). Die zuständige Behörde ( Regierung von Oberbayern ) gibt mir auf meine Fragen keine Antwort. Die Frage wurde dem Kollegen Eisenreich schon einmal am 4.4.14 gestellt, bis dato kam aber leider keine Antwort, was mich doch in Bezug auf die anstehende Europawahl sehr erstaunt.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Markus Fröhler

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Antwort von
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Lieber Herr Fröhler,

vielen Dank, dass Sie sich an mich wenden. Ich kann Ihnen aber nur sehr allgemein antworten, da ich, falls Sie einen speziellen Fall meinen, mehr Informationen benötige.

Ich möchte Sie daher gerne auf das Schulfinanzierungsgesetz, insbesondere Artikel 38, hinweisen, welches die Basis für die Zuschüsse staatlich anerkannter Gymnasien darstellt. Ich zitiere:

„(1) Für den notwendigen Personalaufwand und Schulaufwand staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs erhält der Schulträger einen Zuschuss (Betriebszuschuss).
(2) Für die Bemessung und Berechnung des Zuschusses finden Art. 16 Abs. 1, Art. 17 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. An die Stelle der Vorschriften über den Versorgungszuschlag tritt Art. 40. Der Zuschußsatz beträgt 112 v.H.
(3) Die Gewährung von Zuschüssen nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 40 setzt voraus, dass die Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen voll ausgebaut ist und Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sind. 2 Wird von einem Träger an Stelle eines bisher geführten staatlich anerkannten Gymnasiums eine Realschule errichtet und bleiben Personalbestand und räumliche Unterbringung im Wesentlichen gleich, erhält die Realschule abweichend von Satz 1 Förderung ab der staatlichen Anerkennung.
(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann den Schulträgern zur Auflage machen, Verwendungsnachweise sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen, aus denen die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Schulen ersichtlich sind.“

Das ganze Gesetz finden Sie unter http://www.gesetze-bayern.de , über die Stichwortsuche „Schulfinanzierungsgesetz“. Leider darf ich Ihnen den vollständigen Link hier nicht posten.

Mit herzlichen Grüßen,

Katharina Schulze

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