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Frage von Bastian R. •

Frage an Karsten Möring von Bastian R. bezüglich Energie

Sehr geehrter Herr Möring,

Die derzeit von der Bundesregierung verabschiedete EEG Novelle ist ein Schlag ins Gesicht für Betreiber von Solaranlagen und Gift für die Bürgerenergie. Herr Minister Altmeier und die CDU/CSU möchten offenbar die Energiewende nur fest in den Händen der großen Stromkonzerne und Netzbetreibern sehen. Die geplanten Ausbauziele des PV-Stroms bis 2029 sind - freundlich formuliert - unrealistisch.

Alte PV-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der Förderung gehen, müssen teuer aufgerüstet werden um weiter betrieben werden zu dürfen und können das nur noch mit dem Marktstrompreis (ca. 2-3 Cent/kwh) gegen finanzieren. Die Folge: viele PV Anlagen werden abgeschaltet oder abgebaut.

Die Gängelung des PV-Ausbaus für Unternehmen und das praktische Verbot von Eigennutzung des selbst erzeugten PV-Stroms ab einer gewissen Leistung ist haarsträubend. Der Strom muss ausgeschrieben und ins Netz eingespeist werden, auch wenn die Eigennutzung viel lukrativer wäre. Die Förderung von Stromspeichertechnologien, die auch im Programm der CDU steht, wird nicht einmal erwähnt und durch diese Novelle komplett torpediert.

Ich bitte Sie bei der EEG Novelle und der Energiewende nicht nur den Vorstellungen der Energiekonzerne zu folgen. Für die vielen Privatleute und kleineren und mittleren Unternehmen, die entweder selber mit Photovoltaik Strom erzeugen und nutzen wollen, sowie für die Lieferanten, Monteure und andere Fachfirmen der Solarbranche wäre die geplante EEG Novelle eine Katastrophe. Laut Rechtsgutachten des Bundesverbandes Solarwirtschaft verstößt die geplante EEG Novelle mit ihren Auflagen und der Bürokratisierung auch gegen EU Recht.

Ich empfehle hierzu die Stellungnahmen des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) und des Bundesverbands der Solarwirtschaft e.V.

Wie stehen Sie zur aktuellen EEG Novelle und was können Sie tun um die private und gewerbliche Erzeugung und Nutzung von PV Strom zu schützen?

Freundliche Grüße
B. Rixen

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Sehr geehrter Herr Rixen,
vielen Dank für Ihre Frage. Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 die Novelle des Erneuerbare- Energien-Gesetzes (EEG 2021) verabschiedet. Das grundlegend novellierte EEG wird anschließend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es schafft die notwendigen Rahmenbedingungen, um die ambitionierten Ziele der Energiewende weiter zu verwirklichen. Der Ausbau der erneuerbaren Energien wird konsequent vorangetrieben. Zudem sind Regelungen vorgesehen, die eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung auch bei steigendem Anteil erneuerbarer Energien am Strommix gewährleisten.
Die CDU/CSU-Fraktion hat – auch in Ihrem Sinne - wichtige Änderungen im Gesetzentwurf durchgesetzt. Zentrale Ergebnisse sind:
Ein wichtiges Anliegen war die Anhebung der Eigenverbrauchsgrenze bei kleinen Erneuerbaren-Anlagen, insbesondere Solaranlagen. Wir haben uns auf eine Anhebung von 10 kW (wie EEG 2017) auf 30 kW und von 10 auf 30 MWh pro Jahr verständigt. Damit werden die meisten Solar-Dachanlagen von Ein- und Zweifamilienhäusern von der EEG-Umlage befreit. Dies gilt auch für Bestandsanlagen, einschließlich ausgeförderter Anlagen (Ü20-Anlagen). Ü20 Anlagen dürfen ganz grundsätzlich Eigenverbrauch nutzen.
Smart Meter (intelligente Stromzähler) sind ein wichtiger Baustein zur Digitalisierung des Energiesystems und damit für das Gelingen der Energiewende. Sie tragen zur Systemsicherheit bei und ermöglichen neue Geschäftsmodelle und Stromtarife (z.B. vergünstige Tarife in Zeiten geringer Stromnachfrage). Gleichzeitig ist es uns ein wichtiges Anliegen, gerade Bestands-Kleinanlagen nicht durch zu hohe Einbaukosten über Gebühr zu belasten. Daher haben wir die Verpflichtung für den Einbau von Smart Metern für Kleinanlagen stark abgeschwächt. Kleinstanlagen im Bestand werden von der Smart-Meter-Pflicht ganz ausgenommen. Anlagen müssen erst ab 7 kW sichtbar und ab 25 kW sicht- und steuerbar gemacht werden durch den Einbau der entsprechenden intelligenten Zähler. Bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. E-Mobil, Wärmepumpe) gelten strengere Vorgaben. Zudem gilt eine Übergangsfrist von 8 Jahren nach Bestätigung der Verfügbarkeit der entsprechenden Geräte durch das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (sog. Markterklärung durch das BSI).
Bei Neuanlagen müssen und wollen wir hingegen ambitionierter vorgehen, um die Digitalisierung der Energiewende vorantreiben. Hierzu legt das BMWi im Jahr 2021 eine Verordnung zur Ausgestaltung der Pflichten, technischen Anforderungen und zu den Kosten vor. Bis dahin gilt vorübergehend eine analoge Regelung wie bei Bestandsanlagen.
Für Solardachanlagen im Segment von 300 bis 750 kW haben wir eine wichtige Erleichterung vereinbart. Sie können zukünftig wählen, ob sie den produzierten Strom zu 50 Prozent als Eigenstrom nutzen wollen und 50 Prozent in der Festvergütung vergütet wird, oder ob sie an der Ausschreibung in einem neu eingerichteten, eigenen Segment für Dachanlagen teilnehmen wollen. Damit werden bisher nicht genutzte Potenziale für den Solardachausbau erschlossen und gleichzeitig die oftmals landwirtschaftlich wertvollen Freiflächen entlastet.
Die Vergütungsbedingungen für kleinere Solaranlagen in der Festvergütung haben wir verbessert durch eine attraktivere Ausgestaltung der Vergütungen im Rahmen des sog. atmenden Deckels. So greift beim Ausbau oberhalb des Zielkorridors des EEG zukünftig eine weniger scharfe Degression bei der Vergütung. Bei Unterschreiten des Zielkorridors erfolgt zukünftig ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze.
Wir konnten erreichen, dass künftig auch neue PV-Modelle wie Agri-, Parkplätze- und Floating-PV erprobt werden können. Dies soll im Rahmen der im EEG vorgesehenen Innovationsausschreibungen (50 MW) geschehen.
Auch für Photovoltaik-Anlagen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fallen, wird eine Regelung getroffen. Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt erhalten den Jahresmarktwert abzüglich einer Vermarktungsgebühr vom Netzbetreiber (Marktwertdurchleitung). Diese Regelung gilt bis 2027.
Die EEG-Vergütung wird künftig bereits dann wegfallen, wenn die Preise an der Strombörse mindestens für die Dauer von 4 Stunden negativ waren. Betreiber von Erneuerbaren-Anlagenmüssen damit künftig Wege am Markt finden, um sich gegen Negativpreisphasen abzusichern. Das wird die Marktintegration der Erneuerbaren Energien weiter voranbringen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende 2021. Für die Zeit danach streben wir an, die Regelung weiter zu verschärfen.
Die Koalitionsfraktionen haben sich zudem auf einen umfangreichen Entschließungsantrag verständigt. Darin bekennen wir uns zu den Klima-und Energiezielen Deutschlands und der Europäischen Union. Einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieser Ziele wird vorerst auch weiterhin der Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen des EEG-Fördersystem leisten. Gleichzeitig kommt aber der Säule des nicht aus dem EEG geförderten Ausbaus der erneuerbaren Energien eine immer stärkere Bedeutung zu. Gleichzeitig soll das EEG so ausgerichtet werden, dass der Zubau der erneuerbaren Energien auch außerhalb des EEG wirtschaftlich erfolgen kann. Die Koalitionsfraktionen sind sich einig, dass es notwendig ist, den Übergang zu einer Stromversorgung ohne staatliche Förderung jetzt vorzubereiten.. Die Bundesregierung wird unter anderem von uns aufgefordert:
- in Anlehnung an die Deckelung der EEG-Umlage in den Jahren 2021/2022 ein Konzept für eine weitere schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mittels eines alternativen, haushaltsneutralen Finanzierungsmodells zu erarbeiten,
- im ersten Quartal 2021 einen weitergehenden Ausbaupfad der erneuerbaren Energien zu definieren, der die Kompatibilität mit dem neuen Europäischen Klimaziel 2030 und den erwarteten Europäischen Zielen zum Ausbau der Erneuerbaren sowie mit dem Ziel der Klimaneutralität in Europa in 2050 gewährleistet; dabei muss eine Erhöhung der EEG-Umlage ausgeschlossen werden,
- zu berücksichtigen, dass sich das Marktumfeld für die erneuerbaren Energien durch den Anstieg der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel, insbesondere auch in Folge des neuen Europäischen Klimaziels 2030, durch den Kohleausstieg und durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels in Deutschland beständig verbessern wird, so dass der Förderbedarf sinkt,
- künftige Reformvorschläge folglich so auszugestalten, dass ein schrittweises Zurückführen der Förderung von erneuerbaren Energien im Stromsektor mit der gesetzlich vorgesehenen Beendigung der Kohleverstromung grundsätzlich in Deutschland erfolgen kann.
Weitere Inhalte unseres Entschließungsantrags betreffen unter anderem die Stärkung des bestehenden Instruments der Innovationsausschreibungen im EEG, die Gewährleistung der weiteren Verstromung von Schwarzlauge und von Grubengas sowie die Vorlage einer gesetzlichen Regelung zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Wohnungsunternehmen, wenn sie unter anderem Mieterstrom über Solaranlagen auf ihren Gebäuden erzeugen und veräußern.
Mit unserem umfangreichen Entschließungsantrag zur EEG-Novelle setzen wir aus meiner Sicht entscheidende Impulse zum Gelingen der Energiewende und sorgen für mehr Klimaschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Karsten Möring