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Karl-Heinz (Charles M.) Huber
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Frage von Harald R. •

Frage an Karl-Heinz (Charles M.) Huber von Harald R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Huber,

einige Arbeitsrechtsprofessoren, gewerkschaftsnahe Juristen,ehemalige Verfassungsrichter und die AG sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen haben erhebliche Zwiefel an der Verfassungs,äßigkeit des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Tarifeinheit. Völlig ungklärt ist die Nichtanwendbarkeit von ausgehandelten Tarifverträgen sowie die Beschneidung des Streikrechts der Koaltionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Branchen- und Berufsgewerkschaften stehen auch unter dem Schutz des GG. Außerdem haut der Europ. Menschengerichtshof unlängst in zwei Entscheidungen das Streikrecht für Spartengewerkschaften bestätigt.

Die Bundesregierung lehnt es ab trotz Anfrage, die o. g. Personen und Institutionen als Sachverständige im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens anzuhören.

Wie werden Sie im Gesetzgebungsverfahren über das Tarifeinheitsgesetz abstimmen?
Werden Sie einem Gesetz zustimmen können, welches vom BVerfG nach Einschätzung der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit dem GG vereinbar erklärt wird?

Mit freundlichem Gruß
Harald Rose

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rose,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bringen darin Ihre Sorge um die Verfassungsmäßigkeit beim neuen Gesetz zur Regelung der Tarifeinheit zum Ausdruck. Diesem Gesetzentwurf habe ich bei der namentlichen Abstimmung am 22. Mai 2015 zugestimmt.

Das Tarifeinheitsgesetz fußt auf einer größeren Verschränkung der einzelnen Berufsgruppen. Dies ist im Grundsatz positiv und wird von der überwiegenden Mehrheit gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer außerordentlich begrüßt. Dass die „kleinen“ Gewerkschaften dadurch in ihren Rechten beschnitten werden könnten, obwohl letztlich gleichzeitig die breite Basis gestärkt wird, ist eine einhergehende Entwicklung, bei welcher im Zuge der verfassungsrechtlichen Prüfung ein Hauptaugenmerk lag.

Vor der Verabschiedung wurden die verfassungsrechtlichen Belange von Minderheitsgewerkschaften in Form von Anhörungs- und Nachzeichnungsrechten berücksichtigt. Unmittelbar nach der Gesetzesverabschiedung wurden seitens diverser Gewerkschaftsverbände dennoch Verfassungsklagen initiiert. Sollte tatsächlich eine diesbezügliche Beschwerde Recht bekommen, so ist in unserem Rechtsstaat sichergestellt, dass eine Korrektur stattfindet.

Mit freundlichen Grüßen
Charles M Huber