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Jutta Eckenbach
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Frage von Karl-Heinz W. •

Frage an Jutta Eckenbach von Karl-Heinz W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ist das Asylgesetz § 16 a in Deutschland nicht mehr gültig?

Darf Deutschland (Regierung) das Schengen-Abkommen (EU) einfach außer Kraft setzen?

Darf Deutschland (Regierung) das Dublin-Abkommen (EU) einfach außer Kraft setzen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr W.,

selbstverständlich ist der Artikel 16 a des Grundgesetzes (Asylrecht) in Kraft.

Das Schengen-Abkommen bedeutet das freie Überqueren der Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ohne Binnengrenzenkontrollen und stellt EU-Recht dar. Da die Abschaffung von Binnengrenzkontrollen nicht zu Sicherheitseinbußen führen darf, haben die Schengen-Staaten Ausgleichsmaßnahmen vereinbart, die den sog. Schengen-Standard bilden. Hierzu zählen:
• Harmonisierung und Verstärkung des Außengrenzschutzes. Dies bedeutet, dass die Vertragsstaaten an ihren jeweiligen Schengenaußengrenzen die Kontrolle und Überwachung nach gemeinsamen, hohen Schengen-Standards durchführen.
• Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (z. B. dürfen die Polizeien verdächtige Personen über die Binnengrenzen observieren oder ihnen nacheilen).
• Einrichtung eines automatisierten Personen- und Sachfahndungssystems, das sog. Schengener Informationssystem.
• Regelungen zum Datenschutz im Hinblick auf den Austausch personenbezogener Daten.
• Angleichung des Waffenrechts im Hinblick auf Erwerb, Verbringen und Besitz von Feuerwaffen (Europäischer Feuerwaffenpass).
• Vereinbarung einer grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit, z. B. durch gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und Verbot der Doppelbestrafung.
• Gemeinsame Visa- und Asylpolitik (z. B. Einführung des sog. Schengen-Visums).
Mitgliedsstaaten können im Einklang mit der EU-Kommission und dem Europäischen Rat befristet Kontrollen einführen, so wie es derzeit auch geschieht an der dt-österreichischen Grenze.
Davon sind weitere Möglichkeiten, die allen Mitgliedstaaten im Rahmen der allgemeinen Regeln für eine befristete Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen im Fall einer weiteren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit, die nicht mit den schwerwiegenden Mängeln beim Grenzmanagement an den Außengrenzen in Verbindung stehen, offenstehen, unberührt.

Auch das Dublin-Abkommen ist geltendes EU-Recht. In Bezug auf die Flüchtlingskrise 2015 war es nicht außer-Kraft gesetzt, sondern es ist festgestellt worden, dass das System nicht funktioniert. Auch Ungarn und Österreich hätten Flüchtlinge zurückschicken müssen in die EU-Staaten, in denen Flüchtlinge erstmals EU-Boden betreten haben. Dies war in Anbetracht der vielen Menschen nicht zu handhaben, insbesondere nicht für kleine Staaten wie Griechenland oder Kroatien.

Mit freundlichen Grüßen

Jutta Eckenbach MdB