Frage an Jörg van Essen von Hans-J. B. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr van Essen,
meine Frage an Sie, da ich glaube, dass (wenn überhaupt) eine entsprechende Anregung wohl vom Rechtsausschuss kommen müsste.Die Frage betrifft die Pfändungsfreigrenzen.
Durch das Konjunkturpaket II wird der Grundfreibetrag zur Est. rückwirkend zum 01.01.2009 um 170 Euro erhöht. Dies müsste zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2009 führen,da diese Erhöhung an den GFB gekoppelt ist.Die Erhöhung läge bei rund 2,2 % und liegt damit deutlich unter der Preissteigerung der letzten vier Jahre und sogar unter der Steigerung der Alg II-Regelsätze (Hartz 4) im entsprechenden Zeitraum. Nun wird gegen die Anpassung zum 01.07.2009 eingewandt, dass das steuerfreie Existenzminimum nur rückwirkend erhöht worden sei und dies erst zum 01.07.2011 berücksichtigt werden könnte. Ausgerechnet Schuldner/innen und in Insolvenz befindliche von der Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums abzukoppeln wäre jedoch zutiefst ungerecht und würde dem Sinn der gesetzlichen Regelung zur Anpassung der Pfändungsfreigrenzen und der wirschaftspolitischen Intention der Anhebung des steuerfreien Existenzminimums nicht gerecht.
Ohne Anhebung fließt ein Mehrverdienst für weitere zwei Jahre ausschließlich an Gläubiger, die eine Abtretung vorgelegt oder die eine erstrangige Pfändung veranlasst haben. Die beabsichtigte Besserstellung von Geringverdienern und dort insbesondere der Familien mit Kindern würde nicht bei diesen ankommen.Und:Selbst die weitere Anhebung des GFB z.1.1.2010 würde erst ca. 1,5 Jahre später Wirkung zeigen.
Eine entspr. schr.Aussage des BMJ liegt mir vor. Sehen Sie eine Möglichkeit,hier etwas parlam. zu ändern? Die Erhöhung des GFB erfolgte ja auch außerhalb der"eigentl.geltenden" gesetzl.Regelung, dann müsste doch diese Folge aufgrund der gegeb.Situation auch "anders", z.B. durch eine gesetzl."Sonderregelung" lösbar sein? Der politische Wille der relev.Parteien wäre natürl. notwendig....
Besten Dank.MfG H.-J.Böl
Sehr geehrter Herr Böl!
Vielen Dank für Ihre Zuschrift, auf die ich Ihnen gerne wie folgt antworte.
Gemäß § 850c Abs. 2c ZPO erfolgt eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages. Der Gesetzgeber hat sich 2008 gegen eine Erhöhung des Grundfreibetrages zum 1. Januar 2009 entschieden. Daher ist auch keine Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt. Da die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das sog.Konjunkturpaket II erst im März 2009 in Kraft getreten ist, kann sie sich nicht für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009 auswirken. Der 17. Deutsche Bundestag wird sich daher zu gegebener Zeit erneut mit der Frage der Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zu befassen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg van Essen, MdB