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Helge Braun
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Frage von Jens T. •

Frage an Helge Braun von Jens T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Bezugnehmen auf ihre Antwort auf die Frage von Herrn Köhler vom 16.04.2015 zum Thema Vorratsdatenspeicherung.

Wie betrachten sie die Vereinbarkeit des erneuten Aufgusses der VDS mit dem Urteil des EuGH zu dieser Thematik die sich in ihrer Urteilsbegründung gerade gegen eine Anlasslose Überwachung der Bürger ausspricht und eine solche als Unvereinbar mit europäischen Menschenrechten ansieht?

Hier ein Link zur Urteilsbegründung:
http://malte-spitz.de/wp-content/uploads/2014/04/C_0293_2012-DE-ARR.pdf
Punkt 57ff; Seite I-25ff

mit freundlichen Grüßen
Jens Tebest

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Tebest,

vielen Dank für ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch. Ihre Frage ist bereits in den "Häufig gestellten Fragen" zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbindungsdatenspeicherung enthalten, die das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht hat. Hier die Antwort:

"Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten. Die Regelungen sind deutlich enger als die alte EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Es werden weniger Daten für einen deutlich kürzeren Zeitraum gespeichert. Es sollen bei weitem nicht alle Daten gespeichert werden. Die Daten von Diensten der elektronischen Post sind komplett ausgenommen. Hinsichtlich der Speicherfrist wird – ausgehend von der Sensibilität der Daten für den Bürger – nach Datenarten differenziert: Die Höchstspeicherfrist für Standortdaten beträgt vier Wochen, für die übrigen Verkehrsdaten zehn Wochen. Auch für den Zugriff auf die Daten werden mit dem strikten Richtervorbehalt, dem sehr engen Straftatenkatalog und Substantiierungsanforderungen hohe Hürden aufgestellt. Auf Standortdaten darf nur einzeln zugegriffen werden, um die Erstellung von Bewegungsprofilen zu vermeiden. Grundrechtseingriffe werden auf das absolut Notwendige beschränkt. Darüber wird für die Bürgerinnen und Bürger Datensicherheit, Transparenz und effektiver Rechtsschutz gewährleistet. Berufsgeheimnisträger werden besonders geschützt."

Die vollständige Themenseite erreichen Sie unter: http://www.bmjv.de/DE/Themen/InternetundDatensicherheit/Hoechspeicherfrist/

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Helge Braun

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