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Antwort von Hartmut Ganzke
SPD
• 29.04.2019

(...) Die Behandlung von Inhaftierten richtet sich nach § 58 Strafvollzugsgesetz, in diesem heißt es: „Gefangene haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (...)

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