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Hans-Peter Uhl
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Frage von Tim G. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Tim G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Dr. Uhl,

was sagen Sie zu dem gestern verkündeten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Sprachnnachweis beim Ehegattennachzug zu Deutschen (BVerwG 10 C 12.12)? Welche Auswirkungen wird dieses Ihrer Einschätzung nach auf den Ehegattennachzug haben?

Entspricht das Gesetz bei dieser -- aufgrund grundrechtlicher Erwägungen des Gerichts wohl zwingenden -- Anwendung noch Ihrer Intuition und den mit der Regelung verfolgten Absichten?

Stimmen Sie mit mir überein, dass dieses Gesetz so nunmehr lediglich die fleißigen und lernfähigen Bestraft, die bis zu einem Jahr getrennt werden und die hohen Kosten für Sprachkurse im Ausland aufbringen müssen, während diejenigen, die -- aus welchen Gründen immer -- die Sprache im Ausland nicht lernen können, z.B. weil sie zu weit von einer Stadt mit Sprachkursangeboten entfernt leben, letztlich sicher sein können, nach Deutschland einreisen zu können, wenn auch u.U. erst nach einem Jahr?

Entspricht dies der Intuition dieses Gesetzes, an dessen hohen Nutzen Sie doch öfters öffentlich gepriesen haben?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Gerber,

am 4. September hat das BVerwG entschieden, dass das Spracherwerbserfordernis für Drittstaatsangehörige, die zu Deutschen ins Bundesgebiet nachziehen, gewissen Einschränkungen unterliegt. Die Entscheidung berührt nicht das Spracherfordernis beim Familiennachzug für den Nachzug zu Ausländern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Das Urteil bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit des Spracherfordernisses.

Das Visum für den Nachzug zu Deutschen muss erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Diese Kriterien müssen nun in der praktischen Anwendung inhaltlich ausgefüllt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Urteilsgründe die Anforderungen an diese Kriterien noch näher beschreiben. Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass der Spracherwerb nicht möglich ist, wenn keinerlei Zugang zu Sprachlernmöglichkeiten besteht (inklusive Online-Kurse, Privatlehrer etc.). Die Zumutbarkeit mag im Einzelfall zu verneinen sein, wenn der Spracherwerb nur unter widrigsten Umständen möglich ist (z.B. Durchquerung von Kriegs- oder Katastrophengebiet), so dass die öffentlichen Interessen in der Abwägung hinter dem Interesse des Einzelnen zurückweichen müssen. Auch ein größerer logistischer Aufwand und persönliche Anstrengungen sind zumutbar. Mittellosigkeit dürfte ebenfalls kein geeignetes Kriterium sein. Wenn vorgetragen wird, der Spracherwerb sei innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich gewesen, muss der Antragsteller seine ernstlichen Bemühungen nachweisen. Hier dürfte es z.B. nicht ausreichen, dass eine Anmeldung zum Sprachkurs erfolgt ist, wenn dann etwa nur ein geringer Teil der Unterrichtseinheiten besucht wurde.

Meine positive Einschätzung des Sprachnachweises vor Zuwanderung bleibt völlig unberührt.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl