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Hans-Peter Behrens
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Frage von Thomas S. •

Warum werden nicht alle Selbstverbräuche von selbst erzeugten Strom von privaten PV Anlagen (Inbetriebnahme 2020 bis 2022) bis 30kWp von der Umsatzsteuer befreit?

Sehr geehrter Herr Behrens,

am 04.05.2022 wurde meine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen. Um die Mehrwertsteuer wieder zurück zu bekommen, verzichtete ich auf die Kleinunternehmerregelung und muss nun für weitere 5 Jahre Umsatzsteuer für den eingespeisten und selbst verbrauchten Strom zahlen. Neuanlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen werden, sind gänzlich von der Umsatzbesteuerung befreit.
Rückwirkend zum 01.01.2022 können auch keine Sonderabschreibungen bei der Einkommenssteuererklärung für Bestands- und Neuanlagen geltend gemacht werden. Somit sind die Betreiber von PV-Anlagen mit Inbetriebnahme 2022 die Verlierer der Energiewende, da diese Personen von keinen steuerlichen Vorteile mehr profitieren können. "Für die Energiewende müssen diese Personen noch Geld drauf legen". Hier wurde einiges nicht zu Ende gedacht.
Bitte setzen Sie sich für die Umsatzsteuerbefreiung von PV-Bestandsanlagen ein.

Viele Grüße aus Gaggenau.

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Sehr geehrter Herr S.,

vielen Dank für Ihre Frage über Abgeordnetenwatch zur Lücke in der Umsatzsteuerbefreiung bei PV-Bestandsanlagen. Da dies das Steuerrecht auf Bundesebene betrifft, bedurfte es einer Nachfrage in Berlin, deren Beantwortung sich ein wenig hinzog. Nun die gute Nachricht für Sie:

Für alle PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundlagen für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter. Erst ab dem Jahr 2023 gelten die neuen Besteuerungsgrundlagen. Nach unserem Wissensstand gilt dies somit auch für Ihre Anlage. https://www.gc-gruppe.de/aktuelles/news/gruppe/2023/umsatzsteuer-pv-anlagen-faellt-ab-januar-2023-weg

Seitens des Bundesministerium für Finanzen wurden zwischenzeitlich einige Regelungen präzisiert. Unter anderem die Abfuhr der Umsatzsteuer für nichtunternehmerische Zwecke. Ich möchte daraus zitieren:

 „5. Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.“

Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass ein Steuerberatungsbüro Sie in dieser Angelegenheit sicher weitreichender unterstützen kann als ich als Abgeordneter.

Mit freundlichen Grüße

Hans-Peter Behrens MdL

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