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Halina Wawzyniak
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Frage von Stefan S. •

Frage an Halina Wawzyniak von Stefan S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Wawzyniak,

der Bundesjustizminister plant ja eine Überarbeitung der Straftatbestände "Mord" und "Totschlag". Sie weisen darauf hin, dass Sie die Änderung weiterer Straftatbestände, die in der NS-Zeit gefasst wurden, für geboten halten. Unter anderem führen Sie die Nötigung nach § 240 StGB an, genauer die Verwerflichkeitsklausel http://www.wawzyniak.de/nc/start/aktuelles/detail/zurueck/aktuell-72954074a4/artikel/expertenkommission-zur-bereinigung-des-strafrechts-von-ns-normen-schnell-einrichten/ )

Wie würden Sie den Tatbestand bzw. den Paragrafen (Der Tatbestand ist ja bisher offen und es muss mit dieser Klausel die Relation zwischen Nötigungsmittel und -ziel geprüft werden) gestalten?

Es müsste ja doch nach wie vor irgendwie zwischen der "legitimen" Nötigung (Gläubiger droht damit Klage einzureichen) und der rechtswidrigen unterschieden werden.

Freundliche Grüße

Stefan Schedel

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Schedel,

um eine genaue Formulierung für den Nötigungsparagrafen zu finden, würde ich gern eine Kommission aus Historikern, Praktikern, Strafrechtswissenschaftler/innen und anderen einsetzen. Denn wenn ich eine konkrete Lösung hätte, könnte ich einen konkreten Vorschlag unterbreiten.

Artikel 181 des Schweizer Strafgesetzbuch lautet z.B.: "Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft."

Denkbar wäre aber auch, in Abs. 2 zu formulieren, dass die Nötigung rechtswidrig ist, wenn die Handlung oder Unterlassung nicht durch andere Rechtsnormen gedeckt ist.

Sicherlich kann auch noch einmal geschaut werden, wie die Formulierung im Reichsstrafgesetzbuch ausgesehen hat."

Mit freundlichen Grüßen

Halina Wawzyniak