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Frage von Manuel S. •

Frage an Gustav Herzog von Manuel S. bezüglich Menschenrechte

Sehr geehrter Herr Gustav Herzog

Mein Anliegen liegt in der Zwangseinweisung in der Psychiatrie. Ich muss erleben, dass Menschen in einer geschlossenen psychiatrisches Krankenhaus untergebracht sind, ohne das das eine Fremdgefährdung vorhanden weder noch eine Eigengefährdung vorhanden ist.

Menschen, die Fremd gefährdet oder eigen gefährdet sind gehören in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus um ihnen Schutz vor sich selbst und anderen zu schützen. Ich würde mir von der Politik wünschen das man auch damit sich auseinandersetzt damit das PsychKG – Gesetze und Verordnungen nicht ausgenutzt wird um einfach Menschen Zwangseinzuweisen.

Frage: Wie kann man Menschen vor dieser Situation schützen, dass sie nicht zu Unrecht in dem psychiatrischen Krankenhaus einweist? Wer kontrolliert die Gerichte und Richter die so ein Beschluss zur Zwangseinweisung ausstellen? Nach meiner Meinung muss einer die Gerichte und Richter kontrollieren damit auch ein Gericht nicht einfach Rechtsbeugung begehen kann oder wie sehen Sie es? Vor allen wie kann man den Menschen wieder entschädigen, der zu Unrecht in einer psychiatrischen Klinik eingewiesen worden ist? Ich würde sagen gar nicht, weil das sehr an die Würde des Menschen geht und auch an die körperliche und psychische Unversehrtheit des Menschen geht. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

Mit freundlichen Grüßen
M. S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Schnackertz,

um Betroffene zu schützen hat der Gesetzgeber das Unterbringungsverfahren mit zahlreichen verfassungsrechtlichen Garantien und Verfahrensvorschriften ausgestattet, die Ausdruck unseres Rechtsstaatsprinzips sind, das primär der Sicherung der Freiheit des einzelnen Bürgers dient. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts bedürfen Eingriffe in die Rechte der Bürger einer gesetzlichen Grundlage, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Der Bürger hat bei jeglicher Art von staatlichem Eingriff einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung.

Zweifel an der verfassungsrechtlich garantierten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Bürgers im Rahmen der verschiedenen Unterbringungsverfahren (BGB oder PsychKG) vermag ich nicht nachzuvollziehen.

Nach Art. 101 Abs. 1 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Das bedeutet, dass bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bestimmt sein muss, welcher Richter hierfür zuständig ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch in den Unterbringungsverfahren und bedeutet nichts anderes, als dass sich der Richter bei seiner Entscheidung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschaffen muss. Überdies ist die Bestellung eines rechtlich versierten Verfahrenspflegers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen in den Unterbringungsverfahren obligatorisch. Das gilt auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie.

Jede Entscheidung des Gerichts kann überdies durch die nächsthöhere Instanz überprüft werden bis hin zu einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies belegen die zahlreiche höchstrichterlichen Entscheidungen, die für die unteren Instanzen Bindungswirkung habe. Mehr Kontrolle ist nicht vorstellbar und m. E. auch völlig ausreichend, um den Einzelnen vor empfundener staatlicher Willkür zu schützen.

Mit freundlichen Grüßen

Gustav Herzog