Frage an Guido Wolf von Gerhard F.
Sehr geehrter Herr Wolf,
wir, das sind außer mir viele Menschen, mit denen ich mich unterhalte, ärgern uns über folgende Tasache:
Ich besitze einen Kachelofen als Zusatzheizung für kältere Tage im Winter. Somit verbrennen wir im Winter ca. 1-2 Ster Holz. Jedes Frühjahr kommt der Kaminfeger und reinigt den Kamin, Ergebnis: eine Kehrschaufel voll Ruß. Für diese Arbeit benötigt er ca. 10 Min. und möchte dafür über 30,- €. Das sehe ich ja noch ein, obwohl es bei uns reichen würde, wenn er alle zwei Jahre den Kamin reinigen würde.
Nun kommt das eigentlich Unverständliche: Drei Wochen später kommt nochmals ein Schornsteinfeger. Dieser unterhält sich einige Minuten mit meiner Frau, schaut sich nebenbei den Kaminofen an. leuchtet einmal mit der Taschenlampe ins Kaminrohr und geht wieder. Drei Tage später kommt die saftige Rechnung von über 44,- €. Dort bezieht er sich auf mehrere gesetzliche Verordnungen bzw. Überprüfungen. Wir empfinden das als reine Abzockerei, denn diese Arbeit könnte auch der Kaminfeger, der den Schornstein reinigt, übernehmen.
Als CDU-Wähler wende ich mich an Sie, ob diese vom Landtag BW gemachten Gesetze wirklich nötig sind, oder ob es nicht einfachere Wege gibt, damit viele Familien nicht für solche Tätigkeiten übermäßig belastet werden.
Im Voraus schon vielen Dank für Ihre Bemühungen und
mit freundlichen Grüßen
G. F.
Sehr geehrter Herr Frank,
seit dem 1. Januar 2013 wurde das Schornsteinfegerwesen in der Bundesrepublik weitgehend liberalisiert. Bei der im Durchschnitt alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ob die Heizungsanlagen der jeweiligen Liegenschaft mit den Daten im Kehrbuch übereinstimmen und ob Mängel erkennbar sind, die die Betriebs- und Brandsicherheit beeinträchtigen. Diese Feuerstättenschau darf nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nur der für den jeweiligen Bezirk bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchführen. Für diese Feuerstättenschau werden bundesweit einheitliche, staatliche vorgeschriebene Gebühren erhoben. Diese Gebühren finden sich in der Kehr- und Überprüfungsordnung.Anlässlich der Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid. Darin ist geregelt, welche Schornsteinfegerarbeiten in welchem Zeitraum zu erledigen sind. Aufgrund der seit 2013 in Kraft getretenen Neuregelung können diese Arbeiten entweder vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder von einem anderen Schornsteinfegerbetrieb nach Wahl des Betroffenen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich um keine hoheitlichen Tätigkeiten wie bei der Feuerstättenschau, sondern um gewerbliche Arbeiten, für die ein frei zu vereinbarendes Entgelt erhoben wird.In der Anfrage werden also zwei unterschiedliche Tätigkeiten beschrieben: Feuerstättenschau und Reinigungsarbeiten. Die Feuerstättenschau gehört zu den Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und ist diesem persönlich vorbehalten. Daher darf der freie Schornsteinfeger, der die Kehrarbeiten ausführt, keine Feuerstättenschau durchführen. Es spräche allerdings nichts dagegen, wenn die Reinigungsarbeiten auch von dem Schornsteinfeger durchgeführt werden, der die Feuerstättenschau ausführt. Da es sich bei der Feuerstättenschau und bei den Kehrarbeiten um ganz unterschiedliche Tätigkeiten handelt, sind diese auch gesondert zu entlohnen.Für weitere Fragen zur Feuerstättenschau oder zu den dafür erhobenen Gebühren im konkreten Fall könnten Sie sich auch direkt an die für die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zuständige untere Verwaltungsbehörde (Stadt- oder Landkreis) wenden.Ich bitte um Verständnis, dass ich mich zu der Frage inwieweit und wie oft eine Kehrung im Einzelfall erforderlich ist, nicht äußern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Guido Wolf