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Gisela Piltz
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Frage von Tim G. •

Frage an Gisela Piltz von Tim G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Piltz,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre prompte Antwort. Aber warum soll ich die Ministerien fragen, wenn ich Sie nach Ihrer Meinung fragen will?
Wenn ich es nicht völlig falsch verstanden habe, sind Sie/sie als Parlamentarier doch dazu berufen, der Regierung die Marschroute vorzugeben, um es volkstümlich auszudrücken, und zu kontrollieren, ob diese auch eingehalten wird, oder nicht?

Finden Sie es da nicht naheliegend, die in Sachen Informationsfreiheit maßgebliche Abgeordnete einer Regierungsfraktion nach ihrer Auffassung in solchen Angelegenheiten zu befragen? Damit verbindet sich natürlich die Hoffnung, dass die Volksvertreterin dann auch entsprechend handelt und etwas bewirken kann. Oder kann sie das etwa nicht?

Zum WAZ-Komplex: Wie soll die WAZ denn feststellen lassen, dass ein Bericht, der ihr vorliegt, nicht der Geheimhaltung unterliegt? Welches Rechtsschutzinteresse könnte die WAZ da geltend machen? Ein Informationsersuchen könnte ja mit Recht abgelehnt werden, weil die WAZ über die Information bereits verfügt.

Und ist es nicht vielmehr das BMVg, dass wegen Geheimnisverrats vorgehen müsste, wenn tatsächlich ein Geheimnis verraten worden wäre und dadurch Soldaten in Lebensgefahr geraten. Das ist aber offenbar nicht der Fall. Vielmehr geht das BMVg gegen die WAZ mit dem Urheberrecht vor. Kann das Parlament der Bundesregierung denn da gar keine Vorgaben machen, dass sie das Urheberrecht nicht auf diese Weise missbraucht, um ihr missliebige Veröffentlichungen zu unterbinden?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Gerber,

an dieser Stelle muss ich sicher nicht betonen, dass - wie Ihnen ja bekannt ist - sich die FDP-Fraktion stets für Informationsfreiheit eingesetzt hat und weiter einsetzt. Es erübrigt sich beinahe, noch einmal extra drauf hinzuweisen, dass dies selbstverständlich auch dahingehend gilt, dass die FDP-Fraktion innerhalb der Koalition für Informationsfreiheit wirbt und gerne bereit ist, dort, wo eine Einigung mit dem Koalitionspartner möglich ist, weitere gesetzliche Verbesserungen für Informationsfreiheit anzugehen.

Im Übrigen weise ich an dieser Stelle gerne darauf hin, dass es gerade der FDP-Fraktion zu verdanken ist, dass Journalisten durch das Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat belangt werden können. Durch das Gesetz wurde für Journalisten in § 353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, wenn diese geheimes Material entgegennehmen, auswerten oder veröffentlichen. Damit geht auch einher, dass Durchsuchungen von Redaktionen allein aufgrund der Tatsache, dass sich dort etwa als Verschlusssachen eingestufte Dokumente befinden könnten, ebenso wie Beschlagnahmen unterbleiben müssen.

Die FDP-Fraktion ist in dieser Wahlperiode mitnichten untätig geblieben, sondern hat sich im parlamentarischen Verfahren gerade für den Schutz von Journalisten und deren Tätigkeit als "vierter Gewalt" eingesetzt. Anders als zuvor erschwert eben nicht mehr das Damoklesschwert einer strafrechtlichen Ermittlung und der damit zusammenhängenden strafprozessualen Maßnahmen eine kritische Recherche und eine Berichterstattung über etwaige Missstände, mittels derer ja oft erst die demokratische Kontrolle durch die Öffentlichkeit möglich wird.

Eine Art "Parlamentsvorbehalt" bei jedwedem exekutivem Handeln in einem konkreten Einzelfall - etwa der Frage der Einstufung eines Dokument oder auch der Anstrengung einer Klage durch die jeweiligen Bundesministerien - gibt es hingegen nicht. Das Parlament kann durch etwaige Gesetzesänderungen exekutives Handeln generell grundsätzlich ändern, indem es neue Rechtsgrundlagen setzt. Das Parlament kann in besonders schwerwiegenden Fällen einen Untersuchungsausschuss einrichten. Oder das Parlament kann der Bundesregierung insgesamt durch ein Misstrauensvotum das Vertrauen entziehen. Zudem kann es sich zu einzelnen, besonderes politisch bedeutenden Fällen berichten lassen. Zudem stehen Regierung und Parlament natürlich stets im politischen Diskurs. Parteien und deren Fraktionen, gerade natürlich auch diejenigen, die die Regierung stützen, erwarten natürlich ein bestimmtes, ihrer politischen Haltung entsprechendes Regierungshandeln und fordern von der Regierung dies auch auf der politischen Ebene entsprechend ein. Eine Beteiligungskompetenz zu einzelnen Verwaltungsakten oder zu jedem Einzelfall schlicht-hoheitlichen Handelns der Exekutive gibt es hingegen nicht.

Zur Erläuterung hier ein Auszug aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 1979, 359 f): "Das Grundgesetz spricht dem Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu. Es setzt durch die gewaltenteilende Kompetenzzuordnung seinen Befugnissen Grenzen. Weitreichende - gerade auch politische - Entscheidungen gibt es der Kompetenz anderer oberster Staatsorgane anheim, [...]. Dem Bundestag, der solche Entscheidungen missbilligt, verbleiben seine Kontrollbefugnisse; er kann gegebenenfalls einen neuen Bundeskanzler wählen und damit den Sturz der bisherigen Bundesregierung bewirken; er kann von seinen Haushaltskompetenzen Gebrauch machen - nicht aber erkennt ihm das Grundgesetz eine Entscheidungskompetenz in diesen Fragen zu. Die konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden. [...] Die Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt beziehen ihre institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation aus der in Art. 20 II GG getroffenen Entscheidung des Verfassungsgebers. [...] Die verfassunggebende Gewalt hat in Art. 20 II, III GG auch die Exekutive als verfassungsunmittelbare Institution und Funktion geschaffen; [...]. Das aber schließt es aus, aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie einen Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als einen alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielenden Auslegungsgrundsatz herzuleiten. Auch die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, vermag die von der Verfassung zugeordneten Entscheidungskompetenzen nicht zu verschieben."

Das IFG wie auch das Presserecht bieten - wie Ihnen natürlich als Kenner des IFG bekannt ist - Klagemöglichkeiten für den Fall, dass einem Anspruch auf Informationsherausgabe nicht erfüllt wird. Dass in einem solchen Verfahren gerade auch geprüft wird, ob ein Ausschlussgrund - wie also etwa Geheimhaltung - einschlägig ist oder nicht, liegt auf der Hand. Sofern also ein IFG-Auskunftsersuchen abgelehnt wurde, kann der Rechtsweg beschritten werden, um ggf. die Herausgabe zu erzwingen.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Piltz