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Gerda Hasselfeldt
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Frage von Birgit S. •

Frage an Gerda Hasselfeldt von Birgit S. bezüglich Finanzen

Sehr geehrte Frau Hasselfeld,

Ich betreibe ein ganz kleines Dienstleistungsgewerbe.
Um sicher meine Steuern und Abgaben zahlen zu können zahle ich alle Überschüsse, aus einem Jahr, auf ein Tagesgeldkonto ein.
Dort bleibt es liegen bis mein Steuerbescheid ( ca. im Okt. des Folgejahres ) kommt und ich weiß was ich zu zahlen habe.
Darum bekomme ich – trotz kleinem Einkommen – ziemlich viele Zinsen. In 2012 bekam ich die Zinsbescheinigung so spät, dass mein Steuerberater sie nachreichen musste, nachdem ich den Bescheid schon hatte.
Ich erhielt am 20.08.13 den geänderten Bescheid, der besagte; ich erhalte eine Erstattung in Höhe von 86,52 Euro. Pflichtgemäß faxte ich den Bescheid der Technikerkrankenkasse; in der Annahme jetzt auch hier eine Erstattung zu erhalten. Eine Woche später kam der Brief, der TK – ich muß ca 8.- Euro / Monat mehr Krankenkassenbeitrag ( im Jahr 16,14 Euro mehr als die Steuererstattung ) zahlen.
Ich rief die TK an, fragte ob sie sich geirrt hätten. Nein, man hat sich nicht geirrt, denn die Steuererstattung stammt von Kapitalerträgen, dafür „ DARF“ die Krankenkassen „ KEINEN“ Sparerpauschbetrag sondern nur 51.- Euro Werbekostung anrechen.

Was ich nun wirklich unfair, finde sind drei Punkte
1. Als angestellte Gärtnerin ( mit ähnlichen Einkommen ) musste ich keinen Krankenkassenbeitrag auf Zinserträge zahlen.
2. Warum darf ich keinen Sparerpauschbetrag geltend machen?
3. Wie kann es sein, dass ich mehr Beitragserhöhung , als Steuererstattung bekomme?

Seit diesem Bescheid sehe ich immer wieder Angela Merkel vor mir, die im TV sagte: wir brauchen unbedingt mutige, leistungsbereite Menschen in unserem Land, die den Weg in die Selbständigkeit gehen.
Warum macht man es ihnen, dann – mit solch unfairen Regeln – so schwer ?

Nette Grüße

Birgit Schuster

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Schuster,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. September 2013 zum Thema "Berücksichtigung des Sparerfreibetrages bei der Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen freiwillig Versicherter".

Ich habe durchaus Verständnis für Ihr Anliegen. Allerdings wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband "Bund der Krankenkassen" geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird. Dazu zählen auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Sparer-Freibetrag im Sinne des Einkommensteuerrechts bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge freiwillig Versicherter nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen ist. Der Freibetrag stelle keinen Abzug für notwendige Ausgaben dar, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälerten. Die Höhe der zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Einnahmen aus dem Kapitalvermögen werde durch ihn nicht berührt. Es handele sich vielmehr um eine lediglich steuerrechtliche Privilegierung. Anders sehe es beim Werbungskosten-Pauschbetrag aus. Dieser sei beitragsmindernd zu berücksichtigen, weil er ein Abzug für notwendige Ausgaben sei. Auf dieser Grundlage hat Ihre Krankenkasse rechtmäßig gehandelt, auch wenn Ihnen das Ergebnis unbillig erscheint. Der Umstand, dass bei freiwillig Versicherten auch Einnahmen, die nicht unmittelbar auf ein Beschäftigungsverhältnis oder auf eine Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, wonach Versicherte nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen sind. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Berücksichtigung von Kapitaleinkünften zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen

Gerda Hasselfeldt, MdB