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Elke Reinke
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Frage von Michael S. •

Frage an Elke Reinke von Michael S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Frau Reinke,

immer mehr Mütter gehören zu den sog. Besserverdienenden. Stimmt es, dass bei einem Antrag auf Unterhaltsvorschuss keinerlei Einkommensprüfung bei der Mutter vorgenommen wird? D.h. eine Chefärztin mit sechsstelligem Jahreseinkommen kann mit dem Porsche vorfahren und erhält ohne weiteres diese Sozialleistung? Wäre es nicht gerechter diese Mittel an die tatsächlich bedürftigen Kinder und Mütter zu verteilen?

Bei den Unterhaltsvorschussleistungen ist oft von einer "Rückholquote" die Rede, also dass die Leistungen von der unterhaltspflichtigen Mutter oder dem Vater wieder zurückgefordert werden. Stimmt es, dass eine Rückholquote von 100% niemals erreicht werden kann, da UVG auch geleistet wird, wenn der pflichtige Elternteil z.B. erwerbsunfähig krank ist oder behindert oder bereits verstorben ist?

Was halten Sie persönlich von einem existenzsichernden Kindergeld, das hälftig an die Eltern ausgezahlt wird? So könnte Kinderarmut für die kommenden Generation verhindert werden und neben einem bewährten Solidarsystem für die Alten wäre doch Solidarität der gesamten Gesellschaft für die Kinder das beste. So wie sich jeder an der Rente der Eltern der anderen beteiligt, könnten sich doch auch alle an der Zukunft der Kinder beteiligen?

Mit freundlichen Grüßen
M.Stiefel

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DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Stiefel,

der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder zahlen kann. In einem solchen Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Eine 100prozentige Rückholquote kann in der Tat kaum erreicht werden. Ziel des Unterhaltsvorschusses ist es, das Kindeswohl bzw. die finanzielle Absicherung des Kindes zu gewährleisten - unabhängig von der konkreten Situation. Unterhaltsvorschuss wird deswegen nicht gezahlt, wenn den Unterhaltspflichten nachgekommen wird oder eine anderweitige Sicherung (z.B. Jugendhilfe, SGB VIII) greift.

Zu Ihrer Kindergeld-Frage: DIE LINKE kritisiert die viel zu niedrige Kindergelderhöhung, die so genannten Hartz IV-Familien angerechnet wird. Wir haben dazu einen Antrag in den Bundestag eingebracht ("Kindergelderhöhung sofort auch bei Hartz IV wirksam machen"; Drs. 16/10616), der fordert, dass die vom Kabinett beschlossene Kindergelderhöhung von der Anrechnung auf die Hartz IV-Regelsätze so lange ausgenommen wird, bis der Regelsatz endlich deutlich angehoben wird. Alle anderen Fraktionen haben diesen Antrag leider abgelehnt. Wir kritisieren außerdem, dass die zu geringe Erhöhung von 10 Euro kein Ausgleich für den Wertverlust des Kindergeldes seit 2002 darstellt.

DIE LINKE fordert die Einführung einer individuellen und bedarfsorientierten Kindergrundsicherung als eigenständiges soziales Sicherungssystem für alle in der Bundesrepublik lebenden Kinder. Für Familien in Hartz IV muss der Regelsatz auf 435 Euro und die Kinder-Regelleistung sofort auf rund 300 Euro angehoben und dann regelmäßig entsprechend der Preisentwicklung angepasst werden. Mit Hilfe der Instrumente Kindergeld und Kinderzuschlag sollen zunächst alle Kinder aus dem Sozialgeldbezug herausgeholt werden. Der Kinderzuschlag muss auf 200 Euro für unter 14-jährige und 270 Euro für 14-jährige und ältere Kinder erhöht werden. Gemeinsam mit einer Anhebung des Kindergeldes auf 200 Euro wäre dies ein erster Schritt zu einer bedarfsorientierten Kindergrundsicherung in Höhe von 420 Euro, die sich am soziokulturellen Existenzminimum orientiert.

Freundliche Grüße
Elke Reinke