Frage an Detlef Müller von Volker S. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Herr Müller,
eine Frage bewegt in letzter Zeit doch einige Firmen, Agenturen und kleine Unternehmen aus meiner Umgebung:
Die Beitragspflicht zur Künstlersozialkasse. Diese exisitiert schon seit 1983, war aber bei einem Großteil der selbständig Tätigen nicht bekannt. Seit im Juli 2007 auch die Rentenversicherung bezüglich der Beitragsfplicht zur KSK mit prüft ändert sich die Lage deutlich. Jetzt fällt auf, dass man für Leistungen der Werbung und allgemein jede künstlerische Leistung einen Beitrag an die KSK zu entrichten hat. Dies ist unabhängig davon, ob der Leistende ´Künstler´ Leistungen der KSK beanspruchen kann. Da die Beiträge für 5 Jahre im nachhinein eingezogen werden können, sind teilweise größere Beträge zu erwarten. Das ist schon einmal sehr misslich. Aber das Hauptproblem dabei haben die als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft arbeitenden Werbeagenturen mit Angestellten. Deren Kunden müssen für kreative Leistungen KSK-Beiträge zahlen, aber diese Unternehmen werden nicht durch die KSK-Leistungen unterstützt. Wenn die Agentur in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, fällt der KSK-Beitrag des Leistungsempfängers nicht an! Lediglich die GmbH muss auf die Gehälter ihres GF Beiträge zahlen - wenn dieser ´künstlerisch´ tätig ist. Das ist haarsträubend. Für eine noch etwas ausführlichere Darstellung verweise ich auf diesen vorformulierten Brief: http://www.kskontra.de/dialog.d15.htm
Ich vermute dieser oder jener Ihrer Kollegen im Bundestag wird mit diesem Problem bereits konfrontiert worden sein. Vlt. auch persönlich in der Vereinsarbeit oder wo auch immer. So wie die Regelung aktuell ist, ist sie ein Musterbeispiel des bundesdeutschen Bürokratismus der 80er Jahre. So kann es nicht bleiben!
MfG
Volker Süß
Sehr geehrter Herr Süß,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Derzeit erreichen uns viele Fragen zu diesem Thema. Ich bin deshalb noch in Gesprächen mit den Fachpolitikern unserer Fraktion Über eventuelle Ergebnisse werde ich Sie zeitnah informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller, MdB
Sehr geehrter Herr Süß,
bitte entschuldigen Sie, dass ich Ihnen erst heute zum Thema KSK-Abgabe antworten kann. In letzter Zeit hatten die Abgeordneten dazu viele Anfragen erhalten, deshalb wurde die KSK-Abgabe in den letzen Wochen in unserer Fraktion ausführlich thematisiert. Zusammenfassend kann man sagen, dass derzeit kein akuter Änderungsbedarf gesehen wird und deshalb die KSK-Abgabe auch in dieser Form erhalten bleiben wird.
Bei der Künstlersozialabgabe, die im Jahr 2008 in Höhe von 4,9 % der an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu entrichten ist, handelt es sich nicht um eine neue Belastung der Auftraggeber, bereits bei Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 1983 wurde die Abgabepflicht der klassischen Verwerter künstlerischer Leistungen wie Verlage, Theater und Galerien eingeführt. Die Abgabepflicht von Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit treibenden Unternehmer folgte 1988 auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987. Dennoch kommen bis heute viele Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, ihrer Abgabepflicht nicht nach. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung unterstützen deshalb die Künstlersozialkasse seit dem Sommer 2007 bei der Erfassung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber und führen auch die Betriebsprüfung durch. Das verstärkte Herantreten an potentiell abgabepflichtige Unternehmen ist aus verfassungsrechtlichen Gründen der Gleichbehandlung geboten.
Grundsätzlich sind Entgelte an Personen(handels)gesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) und juristische Personen (z. B. GmbH) nicht abgabepflichtig, denn wie der Arbeitgeberanteil für Beschäftigte in der Sozialversicherung setzt auch die Künstlersozialabgabe eine Zahlung an eine natürliche Person voraus. Die Rechtsprechung hat jedoch auch bei Zahlungen an Personen(handels)gesellschaften die Abgabepflicht bejaht und begründet dies mit der fehlenden Rechtspersönlichkeit dieser Handelsgesellschaften. Die Personen(handels)gesellschaften sind seit neuester BGH-Rechtsprechung zwar teilrechtsfähig, aber gerade keine eigenständigen, von den Gesellschaftern unabhängigen Rechtspersönlichkeiten. Zahlungen an diese Gesellschaften werden als Zahlungen an die Gesellschafter und damit an die selbständigen Künstler qualifiziert und unterliegen der Abgabepflicht.
Demgegenüber können Entgelte an juristische Personen, wie z. B. GmbHs, nicht in die Abgabepflicht einbezogen werden. Diese Abgabefreiheit ist rechtssystematisch vorgegeben, denn wie der Arbeitgeberanteil für Beschäftigte in der Sozialversicherung, so setzt auch die Künstlersozialabgabepflicht eine Zahlung an eine natürliche Person voraus. Die Abgabepflicht auch auf Zahlungen an juristische Personen zu erstrecken, ließe sich im Hinblick auf das Ziel der Künstlersozialversicherung nicht rechtfertigen: Selbständige Künstler und Publizisten - und gerade nicht Gesellschaften - sollen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen werden.
Unabhängig davon sind Zahlungen von der GmbH an ihre Gesellschafter oder selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte sehr wohl abgabepflichtig, wenn bei einer Gesamtwürdigung ihrer Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen. Diese Kosten werden i. d. R. in die Kalkulation des Angebots der Künstler eingehen - auch wenn diese in der Rechtsform einer juristischen Person arbeiten. Bei der Auftragsvergabe bleibt die Abwägung der Vor- und Nachteile zwischen den juristischen und natürlichen Personen dem einzelnen Unternehmer überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Müller, MdB