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David McAllister
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Frage von Dagmar B. •

Frage an David McAllister von Dagmar B. bezüglich Jugend

Sehr geehrter Herr Mc Allister

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Meiner Ansicht nach kann es nicht der Auftrag der betroffenen Eltern sein,die Bedarfsplanungen der örtlichen Träger zu regulieren. Vielmehr ist es so,das grundsätzlich Eltern von behinderten Kindern in soweit beachteiligt und diskriminiert werden,da es keinen Rechtsanspruch auf einen Integrativen Kindergartenplatz gibt,und somit Rechtsmittel ,die alle anderen Eltern anwenden können,verwehrt werden.

§ 12 KiTaG(Gesetz) - Landesrecht Niedersachsen
Anspruch auf einen Platz im Kindergarten haben (2) Bedürfen Kinder, die wesentlich behindert im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und leistungsberechtigt gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII sind, infolge ihrer Behinderung der Hilfe in einer teilstationären Einrichtung, einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Einrichtung,

Das führt regelmäßig dazu,das Kinder an heilpädagogische Einrichtungen verwiesen werden,auch wenn das ausdrücklich nicht Ihr Wunsch ist. Demzufolge ist auch § 8 der Kindertagesstättenverordnung in Goslar in seiner Formulierung,das Kinder ausgeschlossen werden können,jedoch nicht müssen eine gravierende Benachteiligung für betroffene Eltern und Kinder,da Rechtsmittel bei Ausschluss nicht anzuwenden sind.

Ferner möchte ich sie noch auf die Elternberichte auf dieser Seite aufmerksam machen:
http://www.eine-schule-fuer-alle.info/downloads/13-62-551/zwischenbericht-un-konvention.pdf

Als Bundesland mit den meisten heilpädagogischen Kindertagesstätten separiert Niedersachsen bereits im Elementarbereich: Knapp die Hälfte aller Sonderkindergärten in Deutschland befinden sich in Niedersachsen, nur jedes zweite Kind mit Behinderung besucht hierzulande „den Kindergarten nebenan“. ....

Für zurückzustellende Kinder gestaltet sich die Situation schwierig,vor allem dann,wenn nach dem Kindergarten die Regelschule besucht werden soll.
Wann werden also die erforderlichen Gesetze vorliegen um eine Gleichbehandlung auch rechtskräftig durchsetzen zu können?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Beier,

Gesetzesinitiativen in dem von Ihnen genannten Bereich sind Aufgabe des Niedersächsischen Landtags oder des hier fachlich zuständigen Kultusministeriums. Da die Ministerien nach dem Ressortprinzip eigenverantwortlich entscheiden, möchte ich insoweit nicht vorgreifen.

Für eine detaillierte Antwort zu möglichen Gesetzesinitiativen empfehle ich Ihnen daher eine direkte Anfrage im Niedersächsischen Kultusministerium, Schiffgraben 12, 30159 Hannover.

Mit freundlichen Grüßen

David McAllister

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